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VwGH 14.12.1979, 0377/79

VwGH 14.12.1979, 0377/79

Rechtssatz


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Norm
EStG 1972 §19 Abs1;
RS 1
Wann der obligatorische Anspruch auf Erbringung einer Zahlung entstanden ist, ist für den Zeitpunkt des Zufließens der Zahlung ohne Bedeutung. Wird ein Geschäft am 22.12. eines Kalenderjahres abgeschlossen und erhält der Steuerpflichtige daraus die ihm zustehende Geldleistung erst am 15.1. des

folgenden Kalenderjahres auf seinem Konto gutgeschrieben, so ist der "Zufluß" erst im folgenden Kalenderjahr erfolgt. Die Gründe, warum sich die früher erwartete Gutschrift verzögerte, sind ohne Belang.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000377.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-52691