VwGH 06.07.1972, 0370/72
VwGH 06.07.1972, 0370/72
Rechtssätze
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Normen | DSchG 1923 §1 Abs1; DSchG 1923 §3; |
RS 1 | Gemäß § 1 DSchG kann falls in dieser Hinsicht Teilbarkeit vorliege nur jener Teil einer Sache Gegenstand des Denkmalschutzes sein, der von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob die Erhaltung des gesamten Objektes im öffentlichen Interesse liege oder ob dies nur für einen Teil desselben zutrifft (Hinweis E , 0351/70). |
Normen | DSchG 1923 §1 Abs1; DSchG 1923 §3; |
RS 2 | Bei der Auslegung der unbestimmten Begriffe des öffentlichen Interesses, der geschichtlich, kulturellen oder künstlerischen Bedeutung ist die Rechtskontrolle des VwGH nicht eingeschränkt, weil es sich nicht um einen Fall des freien Ermessens handelt (Hinweis E VS , 1123/65, VwSlg 7088 A/1967). |
Normen | DSchG 1923 §1 Abs1; DSchG 1923 §3; |
RS 3 | Bei der Auslegung der Frage, ob es sich bei dem Objekt um einen Gegenstand von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung handelt, hat die Behörde die in der Fachwelt vorherrschende Auffassung zu ermitteln. Beim Vorliegen divergierender Gutachten ist ein zusammenfassendes Sachverständigengutachten einzuholen, das sich mit den verschiedenen Auffassungen auseinandersetzt. |
Normen | DSchG 1923 §1 Abs1; DSchG 1923 §3; |
RS 4 | Das geltende DSchG sieht nicht die Möglichkeit vor, das öffentliche Interesse an der Erhaltung ganzer Gebäudegruppen festzustellen. Bei der Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines einzelnen Hauses kann aber auch dessen Umgebung (Ensemblewirkung) angemessen berücksichtigt werden. § 1 Abs 1 zweiter Satz DSchG ist nicht unmittelbar auf Häuser und andere Bauwerke anwendbar. |
Norm | DSchG 1923 §13; |
RS 5 | Der Rechtszug vom Bundesdenkmalamt an das BM für Wissenschaft und Forschung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 8268 A/1972 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1972000370.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-52684