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VwGH 27.09.1977, 0368/77

VwGH 27.09.1977, 0368/77

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Personen, die die in einem Kantinenbetrieb üblicherweise anfallenden Arbeiten fallweise nach Bedarf und eigener Bereitschaft leisten und hiefür nach Stunden entlohnt werden, sind als ausschließlich körperlich tätige Arbeiter auch dann nicht ununterbrochen länger als eine Woche beschäftigt, wenn sich ihr fallweiser Einsatz durch das ganze Jahr öfters, aber völlig unregelmäßig wiederholt und keine Pauschalentlohnung für einen bestimmten längeren Zeitraum (etwa einen Monat) erfolgt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5165 F/1977;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000368.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-52681