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VwGH 22.09.1980, 0367/80

VwGH 22.09.1980, 0367/80

Rechtssätze


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Normen
ForstG 1975 §87;
ForstG 1975 §88;
ForstG 1975 §91;
RS 1
In den zivilrechtlichen Verhältnissen begründete Unstimmigkeiten zwischen dem Waldeigentümer und dem Fruchtnießer hat die Forstbehörde nicht zu entscheiden. Soll aber die gesetzliche Einräumung der Parteistellung an die Waldeigentümerin (§ 87 Abs 3 ForstG 1975) im Verfahren über einen Fällungsantrag des Fruchtnießers nicht inhaltsleer erscheinen, dann muß dem Waldeigentümer auch das Recht eingeräumt werden, zur Wahrung der bei der Entscheidung zu beachtenden öffentlichen Interessen (so etwa nach § 12 ForstG 1975) in das Bewilligungsverfahren einzugreifen (Hinweis E , 1389/76, VwSlg 9229 A/1977).
Norm
AVG §58 Abs2;
RS 2
Mit Rücksicht auf die Parteistellung des Waldeigentümers im Verfahren über einen Fällungsantrag des Fruchtnießers darf die Behörde im Falle einer Stattgebung des Antrags gegen den Willen des Waldeigentümers nicht gemäß § 58 Abs 2 AVG 1950 von seiner Begründung ihres Bescheides Abstand nehmen.
Normen
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52;
VwGG §41 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;
RS 3
Der Sachverständige hat Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren Ursachen und Wirkungen zu beschreiben. Läßt sein Gutachten jede Bezugnahme auf die von ihm erhobenen Tatsachen, also den Befund, vermissen, dann ist ein diesem Gutachten folgender Bescheid infolge Fehlens der Brücke zur Lösung der Rechtsfrage unüberprüfbar und infolgedessen mangelhaft begründet.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000367.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-52680