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VwGH 23.06.1966, 0361/66

VwGH 23.06.1966, 0361/66

Rechtssätze


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Normen
AVG §56;
AVG §68 Abs4;
GVG OÖ 1954 §1 Abs4 idF 1960/027;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Eine Bescheinigung, mit welcher ausgesprochen wird, daß ein Grundstück zur Gänze der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen ist, ist ein Bescheid, der von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nach § 68 Abs. 4 AVG aufgehoben werden kann. Anders dagegen ist die Rechtslage, wenn die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 OÖ Grundverkehrsgesetz abgelehnt wird. Einer solchen "Bescheinigung" fehlt, auch wenn das Gesetz diese Erledigung als Bescheid bezeichnet, der Charakter eines Bescheides.
Normen
AVG §56;
GVG OÖ 1954 §1 Abs4 idF 1960/027;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Ausführungen zur Frage, daß einer Erledigung des Bürgermeisters, mit welcher dem Einschreiter bekannt gegeben wird, daß die begehrte Bescheinigung nach § 1 Abs 4 OÖ Grundverkehrsgesetz nicht ausgestellt werden kann, weil sich beide Mitglieder der Bezirksgrundverkehrskommission gegen deren Ausstellung ausgesprochen haben der Bescheidcharakter fehlt, sowie zu den sich heran knüpfenden Rechtsfolgen und Wirkungen; eine solche Erledigung ist nichts anderes als die Mitteilung einer bestimmten prozessualen Situation. Sie kann nicht Gegenstand des Spruches eines Bescheides sein.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6955 A/1966
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000361.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-52669