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VwGH 04.02.1963, 0359/62

VwGH 04.02.1963, 0359/62

Rechtssatz


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Norm
EStG 1953 §33;
RS 1
Begräbniskosten, Kosten eines Grabsteines und Kosten des Nachlaßverfahrens sind grundsätzlich aus dem Nachlaß zu berichtigen. Finden sie darin ihre Deckung, dann können sie nicht vom Erben als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

*

E , 34/59 #2 VwSlg 2065 F/1959
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1959/09/18 0034/59 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000359.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-52664