VwGH 21.12.1956, 0359/55
VwGH 21.12.1956, 0359/55
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Hat ein Organ des Finanzamtes einen steuerfreien Betrag für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen versehentlich in eine unrichtige Spalte der Lohnsteuerkarte eingetragen (in die Spalte für Wochenlohnempfänger statt in die Spalte für Monatslohnempfänger), dann ist nach Aufdeckung des Irrtums durch die Behörde eine nachträgliche Berichtigung der Lohnsteuerkarte nach Ablauf des Jahres, für das sie ausgestellt ist, nicht möglich. Ebensowenig kann in einem solchen Fall die Haftung des Arbeitgebers für den Unterschiedbetrag in Anspruch genommen oder der Arbeitnehmer zur Nachzahlung verhalten werden. * E , 0359/55 #1 VwSlg 1561 F/1956; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1561 F/1956; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1956:1955000359.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-52663