VwGH 27.06.1960, 0357/58
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | SEBG §37 Abs8; |
RS 1 | Die wiederholte Verwendung des Ausdruckes "Verstaatlichung" im § 37 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes schließt die Annahme aus, der Gesetzgeber habe sich im Ausdruck vergriffen und er habe, wenn er von Verstaatlichung spricht, jede Enteignung zu Gunsten der öffentlichen Hand im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften gemeint, zumal die Gesetzesmaterialien nicht den geringsten Hinweis für eine solche Auslegung enthalten und die Beschlussfassung über das Schillingeröffnungsbilanzengesetzes am selben Tag erfolgte, an dem auch ein anderes Gesetz, das den Begriff der Verstaatlichung verwendet, nämlich das 1. Verstaatlichungsentschädigungsgesetz, beschlossen wurde. |
Normen | EStG 1953 §4 Abs1; SEBG §37 Abs8 lita; |
RS 2 | Als Veräußerung von Wirtschaftsgütern infolge von Verstaatlichungsmaßnahmen können nur Veräußerungen auf Grund der Verstaatlichungsgesetze, nicht aber Enteignungen von Wirtschaftsgütern oder Veräußerungen solcher Güter, die einer Enteigung zuvorkommen sollen, verstanden werden. |
Normen | |
RS 3 | Das Entgelt für den Verzicht auf ein Wasserrecht kann bei der Gewinnermittlung nicht in Form einer Rechnungsabgrenzung in die künftigen Jahre verlagert werden. Es kann also nicht mit späteren Stromverbrauchskosten ausgeglichen werden. Der Abtretungspreis für das Wasserrecht kann auch nicht einer Rücklage für Ersatzbeschaffung elektrischer Geräte zugeführt werden. |
Normen | |
RS 4 | Entschädigungen, die im Rahmen eines Gewinnbetriebes erzielt werden, gehören nicht zu den Entschädigungen iSd § 24 Z 1 EStG 1953 und nehmen daher nicht an der Begünstigung des § 34 EStG 1953 teil. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek und die Räe Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Klein als Schriftführer über die Beschwerde des JS in W, Tirol, gegen den Bescheid der Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl. 267/1-II-57, betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für 1955, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt ein Sägewerk. Im Jahre 1955 hat er das zum Betriebsvermögen seines Betriebes gehörige Wasserrecht an der X-Ache einschließlich der vorhandenen Wehranlagen an die öffentliche Hand (Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung W) um den Ablösebetrag von S 479.149,-- verkauft. Der Ablösebetrag setzt sich aus einer Ablöse von 10 v. H. der kapitalisierten künftigen Stromverbrauchskosten im Betrage von S 380.000,-- und aus einem Betrag von S 99.149,-- zur Finanzierung der Umstellungskosten zusammen. Da der Wert der ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter in der zum erstellten Schillingeröffnungsbilanz mit S 152.475,-- ausgewiesen war, erzielte der Beschwerdeführer durch den Verkauf einen buchmäßigen Gewinn von S 326.674,--. Er beantragte, diesen Gewinn gemäß § 37 Abs. 8 lit. a des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes (vom , BGBl. Nr. 190, SEBG) steuerfrei zu belassen. Es handle sich um einen Gewinn aus einer Verstaatlichungsmaßnahme. Das Finanzamt gab dem Antrag bei der Veranlagung des Beschwerdeführers für 1955 mit der Begründung keine Folge, dass die Ablöse der Wehranlagen, insbesondere die Stromvorauszahlungen durch die Wildbachverbauung keine Verstaatlichung darstelle, sondern auf Grund einer Vereinbarung erfolgt sei. Ebenso lehnte es eine Anwendung des begünstigten Tarifes des Einkommensteuergesetzes 1953 (EStG 1953) auf den erzielten Veräußerungsgewinn ab. Der Beschwerdeführer berief. Er machte, soweit es für den Beschwerdefall von Bedeutung ist, geltend, in der Erwerbung des Wasserrechtes und der Berechtigung, die Wehranlagen abzutragen, durch die Wildbachverbauung liege eine Verstaatlichungsmaßnahme. Es könne weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dessen Sinn entnommen werden, dass unter den Begriff "Verstaatlichungsmaßnahmen" nur Maßnahmen nach dem 1. und 2. Verstaatlichungsgesetz zu verstehen seien. Für den Gewinn aus solchen Maßnahmen habe bereits Abgabenfreiheit bestanden, und zwar auch dann, wenn die Veräußerung freiwillig erfolgte, aber grundsätzlich unter die Verstaatlichungsbestimmungen der beiden Verstaatlichungsgesetze gefallen sei. Der Beschwerdeführer sei zwar die Vereinbarungen über den Verkauf des Wasserrechtes freiwillig eingegangen, er hätte aber, wenn er der Vereinbarung nicht zugestimmt hätte, sicherlich über behördlichen Zwang einer Abtretung der Wasserrechte und dem Abbau der Wehranlagen zustimmen müssen, um den Ausbau der X-Ache zu ermöglichen. Wenn schon freiwillige Veräußerungen, falls sie unter das 1. oder 2. Verstaatlichungsgesetz fallen, steuerfrei blieben, dann müsse dies auch für seinen Fall gelten. Als Eventualantrag begehrte der Beschwerdeführer, auf den erzielten Veräußerungsgewinn die Begünstigungsbestimmung des § 34 EStG 1953 anzuwenden. Die gegenständliche Veräußerung habe eine in sich selbstständigen Teilbetrieb seines Unternehmens betroffen. Das Sägewerk sei schon früher nicht mit Wasserkraft, sondern mit Strom betrieben worden. Aus dem aus der X-Ache abgeleiteten Wasser sei durch eine Turbine und einen Generator Strom erzeugt worden, der für den Betrieb des Sägewerks und auch für eigene Zwecke des Beschwerdeführers verwendet und früher, als der Eigenbedarf des Beschwerdeführers noch geringer gewesen sei, auch an dritte Personen abgegeben worden sei. Nunmehr sei nach dem Wegfall des Wasserrechtes und der Anlage die in seinem Betrieb verbliebene Turbine und der Generator mit den Schaltanlagen nutzlos geworden. Die belangte Behörde wies die Berufung in den streitgegenständlichen Belangen ab. Unter Verstaatlichung sei nach der Rechtsordnung wie nach der Verkehrsauffassung die Überführung privater Unternehmungen in die Hand des Staates auf Grund besonderer Gesetze zu verstehen. Es könnten daher als Verstaatlichungsmaßnahmen nur die auf Grund der bestehenden Verstaatlichungsgesetze erfolgten Maßnahmen angesehen werden. Eigentumsübertragungen, denen ein privates Rechtsgeschäft zu Grunde liege, zählten nicht dazu. Daran könne auch der Umstand, dass nach dem Kommentar von Pucharski zum Einkommensteuergesetz private Rechtsgeschäfte, durch die von der Verstaatlichung betroffene Unternehmungen in die öffentliche Hand überführt werden, als Maßnahmen im Rahmen der Verstaatlichung gelten, nichts ändern. Auch das Eventualbegehren auf Anwendung der Begünstigungsbestimmung des § 34 EStG 1953 sei unbegründet. Von der Veräußerung eines Teilbetriebes könne nur gesprochen werden, wenn die für die Produktion, der der Teilbetrieb diente, erforderlichen Einrichtungen im ganzen veräußert werden. Das Wassernutzungsrecht und die zu seiner Verwertung vorhandenen Wehrbauten seien zwar Bestandteile des Betriebes des Beschwerdeführers gewesen, nicht aber ein selbstständiger Teil seines Betriebes, da sie für sich allein nicht geeignet seien, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen.
In der gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird der Standpunkt der belangten Behörde als rechtswidrig bekämpft. Der Gerichtshof hat darüber erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, dass im Beschwerdefall die Bestimmungen des § 37 Abs. 8 lit.a SEBG hätten angewendet werden müssen. Nach diesen Bestimmungen bleiben in dem Fall als eine Schillingeröffnungsbilanz errichtet worden ist, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinnes in den auf den Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz folgenden Geschäftsjahren Gewinne und Verluste, die sich bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern ergeben, die von Verstaatlichungsmaßnahmen betroffen worden sind, außer Betracht. Diese Gesetzesbestimmungen fordern also, um angewendet werden zu können, dass es sich bei den veräußerten Wirtschaftsgütern um solche handelt, die von Verstaatlichungsmaßnahmen betroffen worden sind. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die vom Beschwerdeführer veräußerten Wirtschaftsgüter weder Gegenstand eines Verstaatlichungsverfahrens noch eines sonstigen Enteignungsverfahrens waren. Der Beschwerdeführer hat sein Begehren auf Anwendung der bezogenen Vorschriften im Verwaltungsverfahren damit begründet, es liege zwar eine freiwillige Veräußerung vor, er hätte aber, wäre er die bezügliche Vereinbarung nicht eingegangen, sicherlich über behördlichen Zwang einer Abtretung seines Wasserrechtes und den Abbau der Wehranlagen zustimmen müssen, um den Ausbau der X-Ache zu ermöglichen. Er glaubt, mit diesem Vorbringen das Vorliegen der Erfordernisse des § 37 Abs. 8 lit. a SEBG dargetan zu haben und hat in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde dazu lediglich ausgeführt, der Standpunkt der Behörde, bei den in der bezogenen Bestimmung geforderten Verstaatlichungsmaßnahmen könne es sich nur um solche handeln, die auf Grund des 1. oder 2.
Verstaatlichungsgesetzes erflossen sind, sei rechtsirrig.
In dieser Auffassung konnte ihm der Gerichtshof nicht folgen. Der Ausdruck "Verstaatlichungsmaßnahmen" wird in den Bestimmungen des § 37 SEBG nicht nur in lit. a, sondern auch in lit. b verwendet. Ebenso wird in lit. c von der Erwerbung von Unternehmungen oder Anlagen im "Verstaatlichungswege" gesprochen. Die wiederholte Verwendung des Ausdruckes "Verstaatlichung" schließt es aber aus, annehmen zu wollen, der Gesetzgeber habe sich im Ausdruck vergriffen und er habe, wenn er von Verstaatlichung spricht, jede Enteignung zu Gunsten der öffentlichen Hand im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften gemeint, zumal die Gesetzesmaterialien nicht den geringsten Hinweis für eine solche Auslegung enthalten und der Beschluss des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes am gleichen Tage () erfolgte, an dem auch ein anderes Gesetz, das den Begriff der Verstaatlichung verwendet, nämlich das 1. Verstaatlichungsentschädigungsgesetz, beschlossen worden ist. Der Standpunkt der belangten Behörde, unter Verstaatlichungsmaßnahmen könnten nur Maßnahmen nach den beiden österreichischen Verstaatlichungsgesetzen verstanden werden, die aber unbestrittenermaßen im vorliegenden Fall nicht vorlägen, lässt somit eine Rechtswidrigkeit nicht erkennen. Der auf § 37 Abs. 8 lit. a SEBG gestützte Einwand geht daher ins Leere.
Als weitere Einwendungen hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Behörden hätten die Bestimmungen des Abschnittes 27 der Durchführungsbestimmungen betreffend die veranlagte Einkommensteuer (DE-EStG 1954) betreffend die Übertragung stiller Rücklagen auf Ersatzbeschaffungen anwenden müssen, die ebenso wie die inhaltlich gleich lautenden Bestimmungen des Abschnittes 31 der Einkommensteuerrichtlinien 1941 eine angemessene Auslegung der Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes darstellten. Im Beschwerdefall ergebe sich daraus, dass die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Umstellung des Werkes getätigten Anschaffungen von S 110.000,-- nicht mit den Anschaffungskosten abzüglich der Absetzung für Abnutzung, sondern mit dem Erinnerungswert von S 1,-- zu aktivieren gewesen wären. Wenn man aber die Ablösesumme nicht als eine Einheit betrachte, sondern nach ihren Zweckbestimmungen beurteile, dann hätte bei den Aufwendungen für die elektrischen Installationen der gegenüber dem dafür bestimmten Teil der Ablösesumme entstandene Mehraufwand von S 10.873,-- auf die betreffenden Anlagegüter aufgeteilt, und unter Berücksichtigung der AfA aktiviert werden müssen Bei dieser Vorgangsweise wäre es zu einer Minderung des steuerpflichtigen Gewinnes gekommen. Für den zur Ablöse künftiger Stromverbrauchskosten gezahlten Teilbetrag der Ablösesumme von S 380.000,-- hätte eine der Rücklage für Ersatzbeschaffung ähnliche steuerfreie Rücklage gebildet werden müssen. Dadurch wäre 1955 keine Gewinnerhöhung eingetreten, sondern es wäre in den Folgejahren eine Verminderung der Aufwendungen erfolgt, wodurch der von den Parteien beabsichtigte Zweck erreicht worden wäre.
Nun setzt aber die Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes 27 der DE-EStG 1954, betreffend die Übertragung stiller Rücklagen auf Ersatzbeschaffungen voraus, dass ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Zwanges gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und im Laufe des Wirtschaftsjahres ein Ersatzwirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird. Als solche Ersatzwirtschaftsgüter will der Beschwerdeführer die Zahlung einer Anschlussgebühr an die Stadtwerke W von S 35.000,-- sowie die Errichtung elektrischer Außenanlagen (Hochspannungsleitung, Trafostation und Freileitung) im Betrage von S 37.649,-- und von Inneneinrichtungen (Installationen und zwei E-Motoren) im Betrage von S 37.373,-- angesehen wissen. Da es sich aber dabei, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt, um Wirtschaftsgüter handelt, die sowohl nach ihrer Art wie auch nach ihrer Verwendbarkeit von den ausgeschiedenen Wirtschaftsgütern - dem Wasserrecht und den Wassernutzungsanlagen - verschieden sind, geht schon aus diesem Grund der auf die Unterlassung einer Übertragung aufgelöster stiller Rücklagen auf die Ersatzbeschaffungen gegründete Einwand fehl. Ebenso wenig ist der Einwand berechtigt, es hätte eine Rücklage in der Höhe des nach den künftigen Stromverbrauchskosten berechneten Teiles des Ablösebetrages gebildet werden müssen, die dann in den Folgejahren nach Maßgabe der aufgelaufenen Stromverbrauchskosten aufzulösen gewesen wäre. Der gegenständliche Veräußerungsvorgang stellt nämlich ein entgeltliches Rechtsgeschäft dar und bildet das vereinnahmte Entgelt, nach welchen Faktoren es auch im einzelnen berechnet worden ist, eine Einheit. Es geht daher nicht an, den nach den künftigen Stromverbrauchskosten errechneten Teil des Gesamtentgelts durch eine Übergangsbuchung nach der Art der Rechnungsabgrenzung in die künftigen Geschäftsjahre zu verlagern, da die vereinbarte Art der Berechnung des Gesamtentgeltes nach Umstellungs- und Stromverbrauchskosten nicht dazu führen kann, in der Veräußerung einen teilbaren Betriebsvorgang zu sehen, der im Jahre 1955 zu einer Erhöhung des Betriebsvermögens geführt hat, die zum überwiegenden Teil wirtschaftlich spätere Geschäftsjahre betrifft.
Schließlich erweisen sich auch die auf eine Anwendung der Begünstigungsbestimmungen des § 34 des Einkommensteuergesetzes 1953 hinzielenden Einwendungen als nicht stichhältig. Der Beschwerdeführer hat in diesem Beschwerdepunkt seinen im Verwaltungsverfahren vertretenen Standpunkt, es handle sich bei dem in Rede stehenden Gewinn um einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 34 Abs. 2. Z 2 EStG 1953 in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht aufrechterhalten. Er glaubt, sein Begehren nunmehr unter dem Gesichtspunkt erheben zu können, der Ablösebetrag für die künftigen Stromverbrauchskosten von S 380.000,-- stelle Einkünfte im Sinne des § 24 Z. 1 a und b EStG 1953 dar, die den begünstigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 dieses Gesetzes zu unterwerfen gewesen wären. Nach § 24 Z. 1 EstG 1953 gehören zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften auch Entschädigungen, die gewährt worden sind: a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche und sind solche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Z. 3 als außerordentliche Einkünfte anzusehen, auf die auf Antrag die Einkommensteuer nach dem begünstigten Steuersatz des Absatzes 1 dieses Paragraphen zu bemessen ist. Diese Bestimmungen kommen aber im Beschwerdefall nicht zum Zuge. Der Beschwerdeführer übersieht, dass selbst dann, wenn man den für die entgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern seines Sägewerksbetriebes - des Wasserrechtes und der Wassernutzungsanlagen - erzielten Ablösebetrag oder einen Teil davon als Entschädigung für künftig anfallende Betriebsausgaben ansehen und einer Entschädigung für entgehende Einnahmen gleichstellen wollte, für die Beschwerdesache nichts zu gewinnen wäre. Entschädigungen, die im Rahmen eines Gewinnbetriebes erzielt werden, gehören nämlich nicht zu den Entschädigungen im Sinne des § 24 Z. 1 EstG 1953 und nehmen daher nicht an der Begünstigung des § 34 EStG 1953 teil (vgl. dazu die Urteile des ehemaligen Reichsfinanzhofes vom , RStBl. 1937, S. 1094 und vom , RStBl. 1942, S. 899, und Blümich, EStG 5. Auflage S 787).
Was aber die erhobene Verfahrensrüge anbelangt, die der Beschwerdeführer hauptsächlich auf die Ausführung stützt, die belangte Behörde habe den Inhalt der mit der Wildbachverbauung getroffenen Vereinbarung nicht geprüft, und sie hätte untersuchen müssen, welcher Teil der Ablösesumme in seine private Sphäre falle, so genügt es darauf hinzuweisen, dass die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde eine Abweichung von der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nicht erkennen lässt. Es ist auch die nunmehr aufgestellte Behauptung, dass ein Teil der Ablösesumme in die private Sphäre falle, nicht geeignet, darzutun, dass die belangte Behörde bei einer Einsichtnahme in den Text der getroffenen Vereinbarungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Stand doch die Annahme, dass es sich bei dem Wasserrecht und den Wassernutzungsanlagen um Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens des Beschwerdeführers handelte, außer Streit. Die Veräußerung solcher Wirtschaftsgüter stellt aber ungeachtet ihrer teilweisen privaten Nutzung einen Betriebsvorgang dar und ist eine Aufspaltung des Erlöses und die Ausscheidung eines privaten Anteiles unzulässig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 1325/58 und vom 8. Apri1 1960, Zl. 900/59).
Somit lässt der angefochtene Bescheid eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht erkennen. Die Beschwerde musste daher gemäß § 42 Abs.1 VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 2260 F/1960 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1958000357.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-52661