VwGH 22.09.1972, 0355/72
VwGH 22.09.1972, 0355/72
Rechtssätze
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Normen | FinStrG §49 Abs1 idF 1975/335 impl; LAO Wr 1962 §251 Abs1 lita; |
RS 1 | Die die Strafbarkeit einer nicht fristgrechten Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben aufhebende Bekanntgabe der Höhe des geschuldeten Betrages und der Gründe der nicht zeitgerechten Entrichtung muß auf die einzelnen Fälligkeiten abgestellt werden; die Erklärung, ein für allemal die Bezahlung wegen Verfassungswidrigkeit des Abgabengesetzes abzulehnen, reicht nicht aus (hier: Wr Diestgeberabgabe). |
Normen | GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1; VStG §22 Abs1; |
RS 2 | Wenn durch die Begehung von gleichen Übertretungshandlungen zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils eine Verwaltungsübertretung begangen wird (kein fortgesetztes Delikt vorliegt), hat die Behörde für jedes Delikt eine gesonderte Strafe auszusprechen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist der Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. * E , 1001/68 #1 VwSlg 3956 F/1969 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1001/68 E VwSlg 3956 F/1969 RS 1 |
Norm | VStG §5 Abs1; |
RS 3 | Die Pflicht, sich über die auf dem Gebiet seines Berufes erlassenen Vorschriften zu unterrichten, verhindert, dass die Unkenntnis einer bezüglichen im Amtsblatt veröffentlichten Verordnung den Täter entschuldigen könnte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2659/49 E VwSlg 1647 A/1950 RS 1 |
Norm | VStG §5 Abs2; |
RS 4 | Die Einvernahme des Beschuldigten durch die politische Bezirksbehörde wegen des strafbaren Tatbestandes, der zu seiner Bestrafung führt, innerhalb der Verjährungsfrist, schließt die Verjährung aus. Die Pflicht, sich über die auf dem Gebiete seines Berufes erlassenen Vorschriften zu unterrichten, verhindert, dass die Unkenntnis einer bezüglichen, im Amtsblatte veröffentlichen Verordnung den Täter entschuldigen könnte. Ein Irrtum in der Auslegung einer Rechtsvorschrift ist kein Schuldausschließungsgrund (Hinweis E , 2659/49, VwSlg 1647 A/1950). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1972000355.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-52660