VwGH 09.04.1970, 0353/69
VwGH 09.04.1970, 0353/69
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Bekämpfung des Einheitswertbescheides vor dem VwGH führt bei einem Obsiegen nicht zur gleichzeitigen Aufhebung des gleichfalls bekämpften Grundsteuermeßbescheides. Ergibt sich im fortgesetzten Verfahren über die Feststellung des Einheitswertes eine Änderung, dann wird der Bescheid über die Feststellung des Grundsteuermeßbetrages gemäß § 295 Abs 1 BAO von Amts wegen zu berichtigen sein. * E , 353/69 #1 VwSlg 4068 F/1970 |
Normen | |
RS 2 | Der gemeine Wert von Grund und Boden ergibt sich im wesentlichen aus Angebot und Nachfrage im gewöhnlichem Geschäftsverkehr und wird durch viele Umstände beeinflußt, dessen Auswirkung auf die Wertbildung im einzelnen nicht immer auf der Hand liegt. Zu beachten ist jedoch, daß der gemeine Wert eine objektive Größe ist und daher nicht grundsätzlich festgesetzt werden kann. Der gemeine Wert muß FESTGESELLT und damit also gefunden werden. Bei der Festsetzung des gemeinen Wertes von Grundstücken ist auf die Form, die Lage, die Größe aber auch auf die Bebauungsmöglichkeit Bedacht zu nehmen. * E , 0353/69 #2 VwSlg 4068 F/1970 |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1970:1969000353.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-52657