VwGH 22.01.1960, 0353/57
VwGH 22.01.1960, 0353/57
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Zurücknahme des Rechtsmittels stellt eine besondere Form des Rechtsmittelverzichts dar. Anmerkung: Das E knüpft daran die Folgerung, daß ein trotz Zurücknahme eingebrachtes (demnach neuerliches) Rechtsmittel zurückzuweisen sei. |
Normen | |
RS 2 | Mit einem Rechtsmittel kann nur der Spruch eines Bescheides, nicht ein in dessen Begründung vorkommender Ausdruck, der dem Rechtsmittelwerber nicht genehm ist, bekämpft werden. Ein Rechtsmittel, das nur gegen die Begründung des Bescheides gerichtet ist, ist demnach zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2154 F/1960; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1957000353.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-52655