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VwGH 22.01.1960, 0353/57

VwGH 22.01.1960, 0353/57

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Zurücknahme des Rechtsmittels stellt eine besondere Form des Rechtsmittelverzichts dar. Anmerkung: Das E knüpft daran die Folgerung, daß ein trotz Zurücknahme eingebrachtes (demnach neuerliches) Rechtsmittel zurückzuweisen sei.
Normen
BAO §243 impl;
BAO §273 Abs1 lita impl;
RS 2
Mit einem Rechtsmittel kann nur der Spruch eines Bescheides, nicht ein in dessen Begründung vorkommender Ausdruck, der dem Rechtsmittelwerber nicht genehm ist, bekämpft werden. Ein Rechtsmittel, das nur gegen die Begründung des Bescheides gerichtet ist, ist demnach zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2154 F/1960;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1957000353.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-52655