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VwGH 28.03.1963, 0351/60

VwGH 28.03.1963, 0351/60

Rechtssatz


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Norm
EStG 1953 §67 Abs9 idF 147/1958 ;
RS 1
Eine "willkürliche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes" iSd § 67 Abs 9 EStG ist nicht einer "missbräuchlichen Verschiebung" gleichzusetzen. Eine "willkürliche Verschiebung" ist auch dann gegeben, wenn für die Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes keine zwingende wirtschaftliche Notwendigkeit vorliegt und wenn die nachträgliche Lohnzahlung freiwillig und ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung mit der Begründung gewährt wird, dass die bisherige Entlohnung ungenügend gewesen sei, obwohl objektiv die Möglichkeit einer höheren Entlohnung bestanden hätte (Hinweis E , 231/46, VwSlg 193 F/1950, E , 772/53, VwSlg 931 F/1954 und E , 1207/55, VwSlg 468 F/1956).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1960000351.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-52651