VwGH 04.11.1971, 0350/71
VwGH 04.11.1971, 0350/71
Rechtssätze
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Normen | AVG §38; VStG §3 Abs1; |
RS 1 | Bezüglich der im Urteil des Gerichtes ausgesprochenen Rechtsansicht, dass sich der Bfr zur Tatzeit in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt habe, liegt keine die Verwaltungsbehörde bindende Entscheidung des zuständigen Gerichtes bezüglich der Zurechnungsfähigkeit nach § 3 VStG vor. |
Normen | |
RS 2 | Wurden Beweisanträge in einem Verwaltungsverfahren (Verwaltungsstrafverfahren) nicht berücksichtigt, hat es sodann die Partei unterlassen den letztinstanzlichen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde zu bekämpfen, dann kann dieses Versäumnis nicht durch einen Wiederaufnahmeantrag ausgeglichen werden (Hinweis E , 1670/70). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1971000350.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-52650