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VwGH 04.11.1971, 0350/71

VwGH 04.11.1971, 0350/71

Rechtssätze


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Normen
AVG §38;
VStG §3 Abs1;
RS 1
Bezüglich der im Urteil des Gerichtes ausgesprochenen Rechtsansicht, dass sich der Bfr zur Tatzeit in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt habe, liegt keine die Verwaltungsbehörde bindende Entscheidung des zuständigen Gerichtes bezüglich der Zurechnungsfähigkeit nach § 3 VStG vor.
Normen
AVG §69 Abs1 litb;
BAO §303 Abs1 impl;
RS 2
Wurden Beweisanträge in einem Verwaltungsverfahren (Verwaltungsstrafverfahren) nicht berücksichtigt, hat es sodann die Partei unterlassen den letztinstanzlichen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde zu bekämpfen, dann kann dieses Versäumnis nicht durch einen Wiederaufnahmeantrag ausgeglichen werden (Hinweis E , 1670/70).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000350.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-52650