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VwGH 21.10.1966, 0349/66

VwGH 21.10.1966, 0349/66

Rechtssätze


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Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs3;
BAO §303 Abs4;
EStG 1953 §4 Abs1;
RS 1
Im Falle der Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens wird das Recht und die Pflicht der Abgabenbehörde, unrichtige Bilanzansätze richtig zustellen, nur insoweit eingeschränkt, als die Richtigstellung nicht dazu führen darf, daß rechtskräftige Abgabenbescheide geändert werden, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen (Hinweis E , 1600/49, VwSlg 417 F/1951 und E , 2208/63).

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E , 0349/66 #1 VwSlg 3516 F/1966;
Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs3;
BAO §303 Abs4;
EStG 1953 §4 Abs1;
RS 2
Im Falle der Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens hat die Abgabenbehörde nicht allein

das Recht, sondern vielmehr die Pflicht, unrichtige Bilanzansätze richtigzustellen, wenn auch dadurch - weil einer weiter rückwirkenden Wiederaufnahme die Vorschriften über die Bemessungsverjährung im Wege stehen - der Bilanzenzusammenhang durchbrochen wird und eine unterbliebene Aktivierung (hier von Provisionsforderungsn) sich nicht mehr gewinnerhöhend auszuwirken vermag.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3516 F/1966
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000349.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-52644