VwGH 21.10.1966, 0349/66
VwGH 21.10.1966, 0349/66
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Im Falle der Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens wird das Recht und die Pflicht der Abgabenbehörde, unrichtige Bilanzansätze richtig zustellen, nur insoweit eingeschränkt, als die Richtigstellung nicht dazu führen darf, daß rechtskräftige Abgabenbescheide geändert werden, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen (Hinweis E , 1600/49, VwSlg 417 F/1951 und E , 2208/63). * E , 0349/66 #1 VwSlg 3516 F/1966; |
Normen | |
RS 2 | Im Falle der Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens hat die Abgabenbehörde nicht allein das Recht, sondern vielmehr die Pflicht, unrichtige Bilanzansätze richtigzustellen, wenn auch dadurch - weil einer weiter rückwirkenden Wiederaufnahme die Vorschriften über die Bemessungsverjährung im Wege stehen - der Bilanzenzusammenhang durchbrochen wird und eine unterbliebene Aktivierung (hier von Provisionsforderungsn) sich nicht mehr gewinnerhöhend auszuwirken vermag. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3516 F/1966 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1966:1966000349.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-52644