VwGH 15.06.1956, 0345/56
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Wird ein auf fremdem Grund und Boden errichtetes Gebäude ohne den Grund und Boden an eine andere Person übertragen, dann unterliegt der Vorgang, wenn das Gebäude Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist, der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs 2 GrEStG. In den anderen Fällen, also wenn es Superädifikat ist, unterliegt es derselben Steuer nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Rat Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Wasniczek, Dr. Porias, Dr. Schirmer und Dr. Dorazil als Richter, im Beisein des Ministerialsekretärs Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde des GS in K, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 430/1 - III - 1955, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hatte im Jahre 1954 von Josef R. um einen Betrag von S 7.000,-- eine auf fremdem Grunde in S errichtete ehemalige RAD-Baracke käuflich erworben, die er jedoch bald darauf wieder weiterverkauft hat und deren eine Hälfte inzwischen abgerissen worden ist. Mit Bescheid vom hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Salzburg auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) vom , DRGBl. I S. 585, in der Fassung des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 108, dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von S 7.000,-- eine Grunderwerbsteuer in Höhe von S 490,-- vorgeschrieben. Gegen diese Vorschreibung hat der Beschwerdeführer mit der Begründung Berufung eingelegt, daß es sich um eine Baracke auf fremdem Grunde handle, die laut bestehendem Pachtvertrag bis Ende 1967 wegzuräumen sei, sodaß ein steuerpflichtiger Vorgang nicht vorliege.
Die Finanzlandesdirektion wies die Berufung als unbegründet ab. Sie führte in der Begründung ihrer Entscheidung aus, eine örtliche Überprüfung habe ergeben, daß die ehemalige RAD-Baracke, die der Beschwerdeführer erworben hatte, auf einem Betonfundament errichtet solid ausgeführt und mit elektrischem Licht ausgestattet gewesen sei. Gemäß § 297 ABGB sei Gebäude, was auf einem Grund gebaut und mit ihm fest verbunden ist. Die Baracke diene Wohnzwecken, stehe auf einem Betonfundament, das in die Erde eingelassen sei, und sei also mit dem Grund verbunden. Das Gebäude sei auch in der Absicht aufgeführt worden, auf dem Grund zu bleiben, weil seinem Zweck keine zeitlichen Grenzen gesetzt worden seien, und es sei schließlich in Zeiten eines großen Wohnbedarfes in der Absicht, das Wohnen zu ermöglichen, errichtet worden. Zufolge der Höhe des Kaufpreises handle es sich auch nicht mehr um ein untergeordnetes Bauwerk.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 1 Abs 1 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer unter anderem Rechtsvorgänge, die den Anspruch auf Übereignung inländischer Grundstücke oder den Anspruch auf Erwerbung solcher Übereignungsansprüche begründen. Ihr unterliegen aber auch Rechtsvorgänge, die es einer Person ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 GrEStG in der für Österreich geltenden Fassung nach § 21 Abs. 1 Z. 2 dieses Gesetzes sind Grundstücken auch Gebäude auf fremdem Boden gleichzustellen und so ist auch der Erwerb eines solchen Gebäudes grunderwerbsteuerpflichtig. Überdies gilt gemäß § 50 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (vom , DRGBl. I S. 1035) auch ein Gebäude, das auf fremdem Grand und Boden errichtet ist, als Grundstück und zwar sogar dann, wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall angenommen, daß die Baracke als ein Gebäude anzusehen sei, weil sie auf einem Betonfundament, das in die Erde eingelassen ist, stehe und dadurch mit dem Boden, auf dem sie errichtet ist, fest verbunden sei, und weil sie Wohnzwecken diene und dadurch auch in der Absicht errichtet worden sei, auf dem Grunde bleibend zu stehen. Damit hätte die Behörde aber nur dargetan, daß die Baracke als Bestandteil des Grundstückes zu gelten habe, auf dem sie errichtet ist, denn zufolge § 297 ABGB gehören zu den unbeweglichen Sachen auch diejenigen, die auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf bleiben sollen. Bei der von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsannahme würde somit ein selbständiges Eigentum an der Baracke nach der angeführten Bestimmung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches nicht möglich sein, sie würde vielmehr als Bestandteil des Grundes, gelten, auf dem sie errichtet ist, und könnte daher ohne diesen selbständig nicht veräußert werden. Bei dieser Sachverhaltsannahme hätte somit der vom Beschwerdeführer mit R. abgeschlossene Kaufvertrag den Anspruch auf Übereignung der Baracke nicht begründet. Es kann aber im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob mit Rücksicht auf die Grundeigentumsverhältnisse eine selbständige Eigentumsübertragung an der Baracke möglich war oder nicht. Denn im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 GrEStG, wonach der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge unterliegen, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten, kommt es im vorliegenden Fall nur darauf an, ob es dem Beschwerdeführer auf Grund des mit R. geschlossenen Vertrages wirtschaftlich möglich war, die RAD-Baracke auf eigene Rechnung zu verwerten. Das kann aber, wie die näheren Umstände des Streitfalles aufzeigen, nicht bestritten werden. Somit war für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit allein die Rechtsfrage von Bedeutung, ob der vom Beschwerdeführer erworbenen RAD-Baracke der Charakter eines Gebäudes zukommt. Als Gebäude ist aber jedes Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist. Nun bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zunächst vor, daß das RAD-Barackenlager K., zu dem die Baracke gehörte, seinerzeit für Kriegszwecke, also für einen vorübergehenden Bedarf errichtet worden sei. Mit diesem Einwand konnte er nach dem Oben gesagten für seinen Standpunkt nichts gewinnen, denn die Verbindung eines Gebäudes mit einem Grundstück lediglich zu einem vorübergehenden Zweck nimmt diesem zwar die Eigenschaft eines Bestandteiles des Grundstückes, nicht aber die Eigenschaft, als Gebäude zu gelten. Er kann auch mit dem Hinweis darauf, daß er sich dem Josef R. gegenüber verpflichtet hätte, die Baracke spätestens im Sommer 1967, mit der Beendigung des Pachtverhältnisses, zu entfernen, für seinen Standpunkt nichts gewinnen, da die rechtliche Eigenschaft eines Gebäudes nicht davon abhängt, für wie lange dieses Gebäude errichtet ist. Der Beschwerdeführer kann nicht bestreiten, daß auch eine RAD-Baracke ein Bauwerk ist, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt und den Eintritt von Menschen gestattet. Die belangte Behörde hat festgestellt, daß das gegenständliche Objekt auf einem Betonfundament stehe. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es aber gleichgültig, ob die Baracke seinerzeit, wie die belangte Behörde annimmt, in der Absicht errichtet worden ist, daß sie ständig auf dem Grunde bleiben soll. Denn wenn diese Ansicht der Behörde unrichtig ist, es sich also um ein sogenanntes "Superädifikat" im Sinne des § 435 ABGB handelt, das nicht im Eigentum des Grundeigentümers stand, dann konnte R. an den Beschwerdeführer nicht nur die wirtschaftliche Verfügungsmacht nach § 1 Abs. 2 GrEStG, sondern sogar das Eigentum übertragen und das Geschäft, durch das der Beschwerdeführer die Baracke von R. erworben hat, war dann schon nach § 1 Abs. 1 Z. 1. GrEStG als Verpflichtungsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, steuerpflichtig. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und mußte abgewiesen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 1449 F/1956 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1956:1956000345.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-52635