VwGH 07.11.1969, 0342/68
VwGH 07.11.1969, 0342/68
Rechtssätze
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Norm | UStG 1959 §4 Abs1 Z9 litb; |
RS 1 | Aus der Verpflichtung des Versicherers, bei Eintritt des Versicherungsfalles die vereinbarte Leistung zu erbringen, ergibt sich die Übernahme der Gefahr durch den Versicherer, die Erbringung der versprochenen Leistung stellt die Erfüllung des bedingten Leistungsversprechens dar. Der Versicherte hat dafür die Prämie zu zahlen. Der darin liegende Leistungsaustausch steht der Meinung, dass es sich bei der Erbringung der vereinbarten Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalles um eine ohne Gegenleistung des Versicherungsnehmers erbrachte und aus diesem Grund als Schadensersatz zu beurteilende, nicht steuerbare Leistung handle, entgegen. |
Norm | UStG 1959 §4 Abs1 Z9 litb; |
RS 2 | Eine in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung vorgesehene sogenannte "Direktverrechnung" der Krankenhauskosten in den Vertragskrankenhäusern lässt den Schluss gerechtfertigt erscheinen, dass den Versicherten bei Einweisung in ein anstaltseigenes Sanatorium zumindest in wirtschaftlicher Sicht eine Sachleistung nach der Art der Leistung der Sozialversicherung geboten wird. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1969:1968000342.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-52632