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VwGH 10.01.1950, 0339/47

VwGH 10.01.1950, 0339/47

Rechtssätze


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Normen
EStG 1939 §15;
UStG 1934 §1 Z1;
UStG 1934 §1 Z2;
RS 1
Als Rechtsmittel gegen die Vorschreibung eines Säumniszuschlages zur Umsatzsteuer steht die Bescherde zur Verfügung. Das vorläufige Abgabenrechtmittelgesetz hat den Rechtszustand, dass an die Stelle des Berufungsverfahrens nach der Rechsabgabeordnung das Anfechtungsverfahren tritt, für die Zeit nach Aufhebung des Erlasses zur Vereinfachung der Verwaltung aufrechterhalten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0241/46 E VwSlg 61 F/1948 RS 2
Normen
EStG 1939 §7 Abs1;
EStG 1939 §7 Abs3;
RS 2
Substanzverminderungen begründen auch in Fällen, die nicht unter die Vorschrift des § 7 Abs 2 EStG 1939 - bzw später des § 7 Abs 3 EStG 1939 - fallen, die Absetzung für Abnutzung, wenn § 7 Abs 1 EStG 1953 hiefür eine Handhabe bietet.
Normen
EStG 1939 §7 Abs1;
EStG 1939 §7 Abs3;
RS 3
Die völlige Zerstörung eines Gebäudes (hier: durch Bombentreffer) stellt den Grenzfall einer außergewöhnlichen TECHNISCHEN Abnutzung dar, bei dem die weitere Verwendungsdauer auf Null gesunken ist, und rechtfertigt es, die gesamte rechtliche Absetzung für Abnutzung auf das letzte Jahr der Verwendung zusammenzudrängen (Hinweis: E , 150/49, dort TEILWEISE Zerstörung als außergewöhnliche WIRTSCHAFTLICHE Abnutzung behandelt).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 175 F/1950
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1950:1947000339.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-52627