Suchen Hilfe
VwGH 25.02.1976, 0336/74

VwGH 25.02.1976, 0336/74

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §3 Abs9;
RS 1
Sonstige Leistungen gelten erst mit ihrer Vollendung als ausgeführt (Hinweis: Dorazil-Hock-Frühwald-Mayer-Paukowitsch, Kommentar zum UStG 1972, Anmerkung 2 zu § 19; Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur MWSt, Randnummer 42 zu § 19 sowie Randnummer 21 zu § 26).
Norm
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
RS 2
Zwischen Leistung und Entgelt muß ein ursächlicher, aber kein zeitlicher Zusammenhang bestehen.
Norm
UStG 1972 §17;
RS 3
Vorschüssen, Anzahlungen und Vorauszahlung stellen bei einer Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten ein solches vereinnahmtes Entgelt dar (Hinweis: Doralt-Hassler-Sauerland: Die Österreichische Umsatzsteuer ab 1973, S 222; Doralt-Frühwald-Hock-Mayer-Paukowitsch: Anmerkung 1 zu § 17; Frühwald:

Umsatzsteuergesetz, Anmerkung 2 zu § 5 UStG 1959).
Norm
UStG 1972 §17 Abs1;
RS 4
Die Herstellung der Wasseranschlüsse stellt einen Umsatz dar, der mit dem Betrieb von Wasserwerken regelmäßig verbunden ist (Hinweis: Plückbaum-Malitzky: Umsatzsteuergesetz, 08te Auflage, Bd I, Randnummer 2282).
Norm
UStG 1972 §17 Abs1;
RS 5
Die Fiktion des § 17 Abs 1 UStG 1972 über die Rechnungslegung gilt erst für Rechnungen, die ab dem gelegt werden.
Norm
UStG 1972 §26 Abs2;
RS 6
Bei einer Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht für Vorschüsse, Anzahlungen oder Vorauszahlungen, welche der Unternehmer bis zum Inkrafttreten des UStG 1972 im Hinblick auf die erst nachher ausgeführten Umsätze erhielt, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes () auf Grund des § 26 Abs 2 UStG 1972 im Zusammenhalt mit § 4 Abs 1 BAO die Umsatzsteuerschuld (Hinweis: Doralt-Siegl-Waba: Kommentar zur MWSt, Randnummer 82 zu § 26; Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz, 10te Auflage, Randnummer 110 und 115 zu § 27; Urteil des Bundesfinanzhofes vom , V R 73/71; Bundessteuerblatt 1972, Teil 2, Seite 24).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 4948 F/1976;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1974000336.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-52620