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VwGH 20.09.1978, 0332/78

VwGH 20.09.1978, 0332/78

Rechtssatz


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Normen
BAO §212 Abs1;
BAO §213 Abs1;
BAO §214 Abs1;
RS 1
Wird für einen Abgabenrückstand Stundung bis zu einem bestimmten Termin bewilligt, so wird die Stundungsbewilligung gegenstandslos, wenn das Abgabenkonto, auf dem die gestundete Abgabe verbucht ist, durch Gutschrift welcher Art immer vor Ablauf der Stundungsfrist ausgeglichen wird. Selbst wenn auf demselben Konto innerhalb der ursprünglich gesetzten und noch offenen Frist dieselbe Abgabe erneut vorgeschrieben und fällig wird, ist die ursprüngliche Stundung für sie nicht mehr wirksam.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5298 F/1978;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000332.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-52615