VwGH 02.06.1964, 0332/63
VwGH 02.06.1964, 0332/63
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Unter dem Begriff "Beschäftigung" im § 11 Abs 1 AlVG ist eine mit einem Arbeitseinkommen verbundene Tätigkeit zu verstehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Tätigkeit auf einem Dienstverhältnis beruht oder nicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0547/53 E VwSlg 3305 A/1954 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Der Empfänger einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung hat nach § 50 AlVG 1958 die Aufnahme einer Beschäftigung dem Arbeitsamt auch dann zu melden, wenn die Beschäftigung nach seiner Auffassung den Anspruch auf die Leistung nicht zu beeinflussen vermag. |
Norm | |
RS 3 | Die Vorschrift des § 46 AVG 1950 enthält den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (Hinweis E , 2729/49, VwSlg 2142 A/1951). |
Norm | |
RS 4 | Auch Bescheinigungen und Bestätigungen können als Beweismittel im Sinne des § 46 AVG 1950 herangezogen werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6364 A/1964 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1964:1963000332.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-52614