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VwGH 02.06.1964, 0332/63

VwGH 02.06.1964, 0332/63

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Unter dem Begriff "Beschäftigung" im § 11 Abs 1 AlVG ist eine mit einem Arbeitseinkommen verbundene Tätigkeit zu verstehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Tätigkeit auf einem Dienstverhältnis beruht oder nicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0547/53 E VwSlg 3305 A/1954 RS 1
Normen
RS 2
Der Empfänger einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung hat nach § 50 AlVG 1958 die Aufnahme einer Beschäftigung dem Arbeitsamt auch dann zu melden, wenn die Beschäftigung nach seiner Auffassung den Anspruch auf die Leistung nicht zu beeinflussen vermag.
Norm
RS 3
Die Vorschrift des § 46 AVG 1950 enthält den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (Hinweis E , 2729/49, VwSlg 2142 A/1951).
Norm
RS 4
Auch Bescheinigungen und Bestätigungen können als Beweismittel im Sinne des § 46 AVG 1950 herangezogen werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6364 A/1964
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000332.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-52614

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