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VwGH 13.03.1973, 0325/72

VwGH 13.03.1973, 0325/72

Rechtssätze


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Normen
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1964 §8;
RS 1
Auch bei Fehlen eines Flächennutzungsplanes und eines Bebauungsplanes besteht ein Anspruch auf Erteilung der Widmungsbewilligung; in diesem Falle werden die örtlichen Bebauungsbestimmungen im Widmungsbescheid festgesetzt.
Normen
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;
RS 2
Im § 4 Abs 3 Stmk BO 1968 wird der Baubehörde kein Ermessen im Sinne des Art 130 Abs 2 B-VG eingeräumt, sondern die Ermächtigung erteilt, bei Vorliegen der dort festgelegten Voraussetzungen eine vom Gesetz (§ 4 Abs 1) abweichende Dimensionierung der Abstände anzuordnen (Hinweis E , 0502/72).
Normen
BauO Stmk 1968 §30 Abs4;
BauO Stmk 1968 §54 Abs3;
BauO Stmk 1968 §59 Abs1 lita;
RS 3
Die Stmk BO gewährleistet kein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn auf Schutz von Brunnen hinsichtlich Wasserversorgung und Wasserqualität.
Normen
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §2;
BauO Stmk 1968 §3;
Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1964 §8 Abs1;
RS 4
Ausführungen zur Stellung des Nachbarn im Widmungsverfahren nach den §§ 2 und 3 der stmk. BO 1968 bzw. nach § 8 Abs 1 des stmk. Gesetzes über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2125/71 E VwSlg 8228 A/1972 RS 3 (Vermerk hiezu: im Widmungsverfahren hat der Nachbar grundsätzlich die gleiche Rechtsstellung wie im Baubewilligungsverfahren; auszugehen ist demgemäß vom Inhalt der betreffenden Einwendung)
Normen
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1964 §8 impl;
RS 5
Die im § 3 Abs 2 Stmk BO 1968 enthaltenen Worte "unbeschadet des § 8 des Gesetzes..." müßen so verstanden werden, daß auch die in § 8 des Stmk Landesgesetzes über die Flächennutzungs- und Bebauungspläne geforderte Übereinstimmung des Widmungsvorhabens mit den etwa bestehenden Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung der Widmungsgenehmigung ist. An einer unbedingten Verknüpfung der Widmungsbewilligung mit dem Rechtsbestand von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen fehlt es sohin.
Norm
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
RS 6
Die Bestimmung des § 4 Abs 3 Stmk BO 1968 dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern, und zwar in erster Linie, auch dem Interesse der Nachbarn.
Normen
AVG §42 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 lita impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 7
Es bedeutet keine Rechtsverletzung wenn die Behörde in die sachliche Behandlung auch präkludierter Einwendungen des Bf eingetreten ist.
Norm
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
RS 8
Unter dem Begriff "Bau" im Sinne des § 4 Abs 3 der Stmk BO 1968 sind nicht nur Gebäude, sondern ist jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren.
Norm
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
RS 9
Eine übermässige Belästigung und Gefährdung der Nachbarschaft kann nicht nur durch den Verwendungszweck von Gebäuden bewirkt werden, sondern kann auch jede als Bau zu qualifizierende Anlage solche Belästigungen und Gefährdungen hervorrufen; als Maßstab der Abstandsvergrößerung hat bei Bauten, die nicht Gebäude sind, das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen zu dienen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 8381 A/1973
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1972000325.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-52612