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VwGH 07.02.1966, 0325/65

VwGH 07.02.1966, 0325/65

Rechtssätze


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Norm
BauO Wr §129 Abs4;
RS 1
Sicherungsmaßnahmen können auch bei zum Abbruch bestimmten Baulichkeiten angeordnet werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0736/62 E RS 1
Norm
BauO Wr §129 Abs4;
RS 2
Bei einem baupolizeilichen Auftrag, der als vorläufige Sicherungsmaßnahme zur Hintanhaltung einer Gefahr notwendig ist, kann die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht aufgeworfen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2465/51 E RS 1
Norm
BauO Wr §129 Abs4;
RS 3
Eine Sicherungsmaßnahme muß nicht immer den Charakter einer provisorischen Maßnahme tragen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000325.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-52611