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VwGH 20.10.1967, 0322/66

VwGH 20.10.1967, 0322/66

Rechtssätze


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Norm
EStG 1953 §23 Abs1 lita idF 160/258;
RS 1
Ein Grundstück, das als unbebaut erworben und auf dem sodann ein Haus errichtet wurde, bleibt ungeachtet dessen, daß es nun als bebaut zu gelten hat, dieselbe Sache, und seine Veräußerung - sofern sie innerhalb der vom Gesetz für die Annahme von Spekulationsgeschäften festgesetzten Frist erfolgt - ist ein Spekulationsgeschäft.

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E , 322/66 #1 VwSlg 3666 F/1967
Normen
EStG 1953 §23 Abs1 lita idF 1960/285;
EStG 1953 §23 Abs4 idF 1960/285;
RS 2
Wurde auf einem als unbebaut erworbenen Grundstück ein Haus errichtet und das nunmehr bebaute Grundstück innerhalb der vom Gesetz für die Annahme von Spekulationsgeschäften festgesetzten Frist veräußert, so sind sowohl die Anschaffungskosten des Grundes als auch die (tatsächlichen) Herstellungskosten des Hauses dem Veräußerungspreis bei Ermittlung des Spekulationsgewinnes gegenüberzustellen (Hinweis: Im Beschwerdefall war das Haus ohne Heranziehung von Professionisten, also mit nur ganz geringen Kosten errichtet worden. Die Annahme fiktiver Herstellungskosten (bestehend etwa aus einem Rechnungsbetrag für die eigene Arbeit des Hauseigentümers, sodann aus den Kosten für die Verpflegung von Pfuschern etc) wird jedoch in dem Erkenntnis als unzulässig befunden).

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E , 322/66 #2 VwSlg 3666 F/1967

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3666 F/1967
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000322.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-52606

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