VwGH 22.02.1977, 0319/74
VwGH 22.02.1977, 0319/74
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | EStG 1967 §16 Abs1 Z1; StruktVG 1969 §8; |
RS 1 | Ein Teilbetrieb ist ein organisch in sich geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Betriebes, der es vermöge seiner organischen Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen. |
Normen | EStG 1967 §16 Abs1 Z1; StruktVG 1969 §8; |
RS 2 | Die Veräußerung eines Teilbetriebes ist schon dann anzunehmen, wenn zumindest ein wesentlicher Teil des Teilbetriebes veräußert wird, also jene Wirtschaftsgüter, die seine hauptsächliche Grundlage gebildet haben und an sich geeigent sind, dem Erwerber die wesentliche Grundlage zur Fortführung des übernommenen Betriebes zu bieten. |
Normen | EStG 1967 §16 Abs1 Z1; StruktVG 1969 §8; |
RS 3 | Eine Teilbetriebsveräußerung setzt begrifflich das Vorhandensein von Teilbetrieben innerhalb des Unternehmens voraus. |
Normen | EStG 1967 §16 Abs1 Z1; StruktVG 1969 §8; |
RS 4 | Bei Betrieben, die das Vorhandensein eines Betriebsgebäudes voraussetzen, kann eine Betriebsveräußerung nur dann angenommen werden, wenn das Betriebsgebäude mitveräußert oder zumindest vermietet wird. |
Normen | EStG 1967 §16 Abs1 Z1; StruktVG 1969 §8; |
RS 5 | Werden nicht alle Wirtschaftgüter eines Betriebes (Teilbetriebes) veräußert, sondern ein Teil zurückbehalten und an den Erwerber der übrigen Wirtschaftsgüter bloß vermietet, steht dies der Annahme einer Veräußerung des Betriebes (Teilbetriebes) nicht entgegen, wenn diese Wirtschaftsgüter wertmäßig von untergeordneter Bedeutung sind und der Betrieb auch ohne diese Wirtschaftsgüter weitergeführt werden kann. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 5088 F/1977 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1974000319.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-52601