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VwGH 28.04.1954, 0318/53

VwGH 28.04.1954, 0318/53

Rechtssätze


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Norm
VwRallg
RS 1
An rechtskräftige Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden sind andere Gerichte und Verwaltungsbehörden gebunden, soweit eine solche Entscheidung den Rahmen der Zuständigkeit nicht überschritt. Für die Verwaltungsbehörde genügt es aber nicht bloß festzustellen, daß die gerichtliche Entscheidung formell in Rechtskraft erwachsen ist, sondern sie muß überprüfen, ob die Rechtskraft zufolge Änderung von Rechtsvorschriften nachträglich weggefallen oder ob die gerichtliche Entscheidung infolge besonderer Umstände überhaupt wirkungslos geblieben ist, so daß sie niemals materielle Rechtskraft erlangen konnte, welcher Fall zB dann gegeben ist, wenn ein vermeintliches Rechtssubjekt trotz mangelnder Parteifähigkeit in einem zivilgerichtlichen Rechtsstreit handelnd auftrat.
Norm
VwRallg
RS 2
Ein Feststellungsurteil über Rechtsverhältnisse des Familienrechtes hat absolute Geltung und wirkt für und gegen alle, wofür aber Voraussetzung ist, daß die Feststellung zwischen Personen stattgefunden hat, die nach dem materiellen Recht der Angelegenheit aktiv und passiv legitimiert gewesen sind.
Norm
VwRallg
RS 3
Der Umstand, daß über eine für das Verwaltungsverfahren rechtlich erhebliche Tatsache ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil erflossen ist, enthebt die Verwaltungsbehörde nicht der Verpflichtung, nachzuprüfen, ob nicht infolge im Einzelfall hervorgekommener besonderer Umstände eine Situation eingetreten ist, die erkennen läßt, daß das Urteil niemals materielle Rechtskraft erlangen konnte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3391 A/1954
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1954:1953000318.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-52600