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VwGH 27.05.1975, 0317/75

VwGH 27.05.1975, 0317/75

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Ein Taxator von Rezepten übt weder eine Tätigkeit iSd § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1967 noch eine solche iSd § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1967 aus.
Normen
RS 2
Aus Begriffsumschreibung der § 28 BAO ergibt sich, daß Kapitaleinsatz und das Vorhandensein einer festen Betriebsstätte keine Tatbestandsmerkmale für einen Gewerbebetrieb im Sinn der Abgabenvorschriften bilden. Daher hat auch der Verwaltungsgerichtshof immer wieder Tätigkeiten, die weden Kapitaleinsatz noch eine feste Bestriebstätte erforderten, als gewerbliche Tätigkeiten (Gewerbebetrieb) beurteilt, so etwa die Tätigkeit eines Wirtschaftskonsulenten (Hinweis: E , 2065/71, VwSlg 4364 F/1972), die Tätigkeit eines Ausstellungsgestalters (Hinweis E , 1894/68), die Beratung in Export und Versendungsfragen (Hinweis: E , 1482/68) und die Tätigkeit eines Stickereizeichners (Dessinateurs; Hinweis E , 0778/67, VwSlg 3789 F/1968).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4851 F/1975;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000317.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-52598