Suchen Hilfe
VwGH 11.06.1965, 0316/65

VwGH 11.06.1965, 0316/65

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
EStG 1967 §6c Abs3 lita;
RS 1
Sanitäre Anlagen, eingebaute Heizungen und Elektroinstallationen eines Gebäudes können in der Regel nicht gesondert von diesem bewertet werden.

ANMERKUNG: Hiezu wird ausgeführt, daß eine gesonderte Bewertung dankbar ist, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, daß die betreffende Anlage nach ihrer Bauart (etwa wegen ihrer geringen, jederzeit aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude) nach der Verkehrsauffassung als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist (Hinweis: E , 1226/63 und (auch in bezug auf vorstehende Anmerkung) auf das E , 2338/64). *

E , 0316/65 #1;
Normen
EStG 1953 §6 Z1;
EStG 1953 §7 Abs1;
EStG 1967 §6c Abs3 litb;
RS 2
Restaurierungskosten BEWEGLICHER WIRTSCHAFTSGÜTER sind zusätzliche Anschaffungskosten, die das rechtliche Schicksal der übrigen Anschaffungskosten teilen (Hinweis E , 2959/51 VwSlg 895 F/1954).

*

E , 0316/65 #2;
Normen
EStG 1953 §6 Z1;
EStG 1953 §7 Abs1;
RS 3
Für den Beginn der normalen Absetzung für Abnutzung ist nicht der Eigentumserwerb, sondern der Einsatz des Wirtschaftsgutes maßgebend (Hinweis E , 2532/53, VwSlg 1181 F/1953). *

E , 316/65 #3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000316.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-52593