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VwGH 22.04.1953, 0310/51

VwGH 22.04.1953, 0310/51

Rechtssatz


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Norm
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1
RS 1
Die Übernahme der gesamten Vertragserrichtungskosten durch die Käufer bildet eine "sonstige Leistung" gem § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955, denn "übernommene Leistungen" sind insbesonders solche, die dem Veräußerer obliegen, aber auf Grund der Parteiabrede vom Erwerber getragen werden müssen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1953:1951000310.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-52581