VwGH 22.04.1953, 0310/51
VwGH 22.04.1953, 0310/51
Rechtssatz
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Norm | GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1 |
RS 1 | Die Übernahme der gesamten Vertragserrichtungskosten durch die Käufer bildet eine "sonstige Leistung" gem § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955, denn "übernommene Leistungen" sind insbesonders solche, die dem Veräußerer obliegen, aber auf Grund der Parteiabrede vom Erwerber getragen werden müssen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1953:1951000310.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-52581