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VwGH 08.12.1949, 0310/47

VwGH 08.12.1949, 0310/47

Rechtssatz


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Normen
EStG 1939 §4 Abs4;
EStG 1953 §4 Abs4;
RS 1
Unter Betriebsausgaben können iSd § 4 Abs 4 EStG nur Aufwendungen verstanden werden, die den Unternehmer selbst belasten, nicht aber Ausgaben, die zwar mittelbar durch den Betrieb veranlaßt werden, aber eine dritte Person treffen. Hat sich ein Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für eine Schuld der Gesellschaft verbürgt und leistet er auf Grund dieser Bürgschaft Zahlung, so stellt diese Zahlung keine Betriebsausgabe dar.

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E , 310/47 #1 VwSlg 165 F/1949

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 165 F/1949
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1949:1947000310.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-52580