VwGH 08.12.1949, 0310/47
VwGH 08.12.1949, 0310/47
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Unter Betriebsausgaben können iSd § 4 Abs 4 EStG nur Aufwendungen verstanden werden, die den Unternehmer selbst belasten, nicht aber Ausgaben, die zwar mittelbar durch den Betrieb veranlaßt werden, aber eine dritte Person treffen. Hat sich ein Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für eine Schuld der Gesellschaft verbürgt und leistet er auf Grund dieser Bürgschaft Zahlung, so stellt diese Zahlung keine Betriebsausgabe dar. * E , 310/47 #1 VwSlg 165 F/1949 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 165 F/1949 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1949:1947000310.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-52580