VwGH 23.10.1972, 0309/72
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | BauO Stmk 1968 §2 Abs1; BauO Stmk 1968 §3 Abs1; BauO Stmk 1968 §61 Abs2 impl; |
RS 1 | Die Nachbarn unterliegen im Widmungsverfahren der Präklusion nach § 42 Abs 1 AVG 1950 (Hinweis E , VwSlg 6980 A/1966). |
Normen | |
RS 2 | Die Funktion eines Verhandlungsleiters und eines Amtssachverständigen sind weder inkompatibel, noch besteht Befangenheit (hier: Bürgermeister wurde als Verhandlungsleiter bezüglich einer Widmungsbewilligung durch den Amtssachverständigen vertreten; Hinweis E , 2568/59, VwSlg 5389 A/1960). |
Normen | AVG §52 Abs1 impl; AVG §7 Abs1 Z4 impl; BauRallg ; B-VG Art115; B-VG Art116 Abs2; B-VG Art118 Abs3; VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl; |
RS 3 | Die Befugnis des Bürgermeisters (hier: im Sinne des § 64 Abs 2 der stmk GO 1967), den Amtssachverständigen als Verhandlungsleiter zu delegieren, wird ebensowenig wie die Beiziehung ihrer Amtssachverständigen davon berührt, daß die Gemeinde als Grundeigentümer Partei des betreffenden Verfahren ist (mit eingehender Begründung und Hinweis E , 1807/69, 0280/70). |
Normen | AVG §7 Abs1 Z4; VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl; |
RS 4 | Aus einer Äusserung des Verhandlungsleiters "eine Widmungsbewilligung werde auf jeden Fall erteilt werden und auch der Gemeinderat werde in diesem Sinne entscheiden" läßt sich allein nicht ableiten, daß der Organwalter aus unsachlichen Erwägungen heraus auf der Seite des Widmungswerbers gestanden sei. |
Normen | BauO Stmk 1968 §61 Abs3; BauRallg ; |
RS 5 | Der Versuch einer gütlichen Einigung ist nur für privatrechtliche Einwendungen vorgesehen (Hinweis B , VwSlg 6272 A/1964). |
Normen | |
RS 6 | Dem Nachbarn ist es schlechthin nicht verwehrt, das Fehlen gesetzlich geforderter Unterlagen zu rügen, und kann ihm insoweit, da es sich ja um Einwendungen gegen das (Bauvorhaben oder Widmungsvorhaben) Vorhaben als solches handelt, auch nicht die Präklusion im Sinne des § 42 Abs 1 AVG entgegengehalten werden. Er kann aber nur solche Mängel geltend machen, welche der eindeutigen Determinierung des Antrages als solchen und der Verfolgung seiner subjektiven Rechte entgegenstehen. Darüber hinaus ist er, wie jede Partei des Verfahrens verpflichtet, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Verfahrensmängeln an der Feststellung des Sachverhaltes entsprechend mitzuwirken. |
Normen | BauO Stmk 1968 §3 Abs2 impl; Flächennutzungsplan Weiz 1953/54; |
RS 7 | Ausführungen dahingehend, dass der Flächennutzungsplan der Stadtgemeinde Weiz ex 1953/54 nicht mehr Gültigkeit hat. |
Normen | BauO Stmk 1968 §3 Abs1; BauRallg impl; NatSchG NÖ 1968 §13 impl; WohnsiedlungsG 1933 §6 impl; |
RS 8 | Gegenstand des Widmungsverfahrens gemäß § 3 Abs 1 Stmk BO 1968 ist nur der gestellte Parteiantrag; auf befürchtete weitergehende Absichten des Widmungswerbers ist nicht einzugehen (Hinweis E , 2129 A/1951). Darauf, ob der gestellte Antrag den wahren Absichten des Antragstellers entspricht kommt es nicht an. Somit kann ein Nachbar die Verletzung subjektiver öffentlicher oder subjektiver privater Rechte, ebenso wie die Behörde die Verletzung öffentlicher Interessen, nicht aus einem Verwendungszweck des Widmungsgrundstückes ableiten, der im Ansuchen und in den Plänen nicht ausgewiesen ist, ableiten (es sei denn, daß dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, zB § 6 des Wohnsiedlungsgesetzes 1939 oder § 13 des NÖ Naturschutzgesetzes 1968). |
Norm | BauO Stmk 1968 §61 Abs3; |
RS 9 | Ausführungen dahingehend, wann nicht auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken ist (Hinweis E , 0141/63, VwSlg 6272 A/1964). |
Norm | BauO Stmk 1968 §3 Abs1; |
RS 10 | Die Ausweisung des Baubestandes auf einer Nachbarliegenschaft dient nicht der Umschreibung des Antrages auf Widmungsbewilligung, sondern lediglich der Feststellung von Umständen, welche allenfalls für die Widmungsbewilligung maßgeblich sein können. |
Normen | AVG §40 Abs1; BauO Stmk 1968 §3 Abs1; |
RS 11 | Die Bestimmung des Verhandlungsortes obliegt, soweit darüber keine bindenden Vorschriften bestehen, der Behörde (Hinweis auf § 40 Abs 1 AVG, über die Wahl des Verhandlungsortes für eine Widmungsverhandlung (hier: zuerst Verhandlung an Ort und Stelle, sodann Fortsetzung in einem Gasthaus). |
Normen | BauO Stmk 1968 §3 Abs1; BauO Stmk 1968 §61 Abs1; |
RS 12 | Die Erörterung der Frage (mit den Nachbarn), ob eine Stützmauer oder eine Böschung zu errichten ist, ist nicht Sache des Widmungsverfahrens, sondern Sache des Baubewilligungsverfahrens. |
Normen | BauO Stmk 1968 §2 Abs1; BauO Stmk 1968 §3 Abs1; |
RS 13 | Die Widmungsbewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Lengheimer, über die Beschwerde des Dipl.- Ing. AZ, des FZ, der EW und der MK, sämtliche vertreten durch Dr. Albert Sauer-Nordendorf und Dr. Albert M. Sauer-Nordendorf, Rechtsanwälte in Pöllau, Steiermark, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 3-338 Sche 6/1-1971, betreffend eine Widmungsbewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Stadtgemeinde Weiz, vertreten durch den Bürgermeister; 2. AS in W, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 97,50 (zusammen: S 390,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei AS hatte am beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Weiz ein Ansuchen um eine Widmungsbewilligung nach § 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. für Steiermark Nr. 149/1968, für das nach der Aktenlage der Stadtgemeinde Weiz gehörige Grundstück nn/1 der Katastralgemeinde X zum Zwecke der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Garagen und Serviceboxen eingebracht. Gegen dieses Vorhaben hatten die Beschwerdeführer schriftlich Einwendungen erhoben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Weiz vom , Zl. 6-600/1970/514, war die beantragte Widmungsbewilligung erteilt worden; einem Teil der Einwendungen der Beschwerdeführer war durch die Anordnung eines bestimmten Abstandes der Gebäude von der Grundgrenze Rechnung getragen worden, im übrigen aber waren die Einwendungen der Beschwerdeführer abgewiesen worden. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Während des Laufes des Berufungsverfahrens brachte die mitbeteiligte Partei AS am ein neues Widmungsansuchen für dasselbe Grundstück ein, diesmal jedoch zum Zwecke der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit drei Garagen; unter einem wurde das vorgenannte Ansuchen zurückgezogen.
Am fand die Verhandlung über das neue Widmungsansuchen statt. Zu dieser Verhandlung waren die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG 1950 geladen worden. Bei der Verhandlung richteten die Beschwerdeführer an den Widmungswerber die Frage, ob er rechtsverbindlich die Erklärung abgeben könne, auf die Errichtung einer "mechanischen Werkstätte" und Servicestation zu verzichten und das gegenständliche Grundstück nur als "Wohn- und Geschäftshaus mit zwei Privatgaragen" verwende; der Mitbeteiligte AS erwiderte, eine Erklärung nicht abgeben zu können (das in der Verhandlungsschrift ursprünglich vor dem Worte "Erklärung" enthaltene Wort "derartige" wurde nachträglich durchgestrichen, ohne daß diese Durchstreichung gesondert bestätigt worden wäre). Die Beschwerdeführer erhoben hierauf laut Verhandlungsschrift folgende Einwendung: "Im Hinblick auf das zurückgenommene Ansuchen 6-600/1970/514 und die Verweigerung einer diesbezüglichen Erklärung seitens des Widmungswerbers besteht für die Anrainer der Verdacht, daß in Zukunft das Widmungsgrundstück auch als 'mechanische Werkstätte- und Servicestation' nach einem Erweiterungsansuchen benützt wird. Daher sprechen sich die Anrainer gegen die Widmung dieses Grundstückes in der derzeitigen Form, bezugnehmend auf die Garagen, nicht das Wohn- und Geschäftshaus, aus, und zwar wegen des in Zukunft befürchteten großen Lärmes und der Geruchs- und Rauchbelästigung, die mit solchen Betrieben verbunden sind; dies auch deshalb, da das Grundstück im reinen Wohngebiet laut gültigem Flächennutzungsplan liegt." Die Beschwerdeführer lehnten weiters bei der Verhandlung den Sachverständigen als befangen ab, da er gleichzeitig Verhandlungsleiter sei. Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, daß die Widmungsverhandlung vom Leiter des Stadtbauamtes Weiz geführt wurde, der die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führt und zugleich das technische Sachverständigengutachten abgegeben hat; bei der Verhandlung waren weiters der Bürgermeister und der Stadtamtsdirektor der Gemeinde Weiz anwesend, um die Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Widmungsgrundstückes zu vertreten. Das Sachverständigengutachten lautete dahin, daß "der Widmung ... stattgegeben werden könne", wenn eine Reihe von - namentlich vorgeschlagenen - Bedingungen "eingehalten und erfüllt" würde, darunter auch die Errichtung einer Stützmauer oder einer Böschung an der Nachbargrundgrenze sowie die Anordnung, daß der Widmungsgrund nur für die Errichtung eines ein- bis zweigeschossigen Wohn- und Geschäftshauses sowie für einen eingeschossigen Garagentrakt verwendet werden dürfe und daß bei einer eventuell geplanten anderen Verwendung vorher um Widmungsänderung anzusuchen sei. In der Verhandlungsschrift findet sich weiters, und zwar im Rahmen des Befundes, die Wendung, daß dem Widmungswerber von seiten der Stadtgemeinde Weiz, vertreten durch den Bürgermeister, die Genehmigung zur Einbringung des Widmungsansuchens erteilt worden sei. Eine diesbezügliche Äußerung des Bürgermeisters bei der Verhandlung ist in der Verhandlungsschrift nicht ausdrücklich festgehalten. Die Beschwerdeführer gaben die Erklärung ab, das Widmungsgrundstück zu den gleichen Bedingungen wie der Widmungswerber käuflich erwerben zu wollen. In der Verhandlungsschrift ist die Verhandlung als "Ortsverhandlung" bezeichnet, über eine Fortsetzung an einem anderen Ort findet sich in der Verhandlungsschrift kein Hinweis. Der Verhandlungsschrift beigeschlossen ist ein vom Vermessungsamt Weiz erstellter Lageplan im Maßstab 1 : 1000 vom , in welchem das Widmungsgrundstück und die umgebenden Grundstücke dargestellt sind; dieser Plan ist "für den Grundeigentümer" vom Bürgermeister unterschrieben.
Mit Bescheid vom , Zl. 6-600/1971/165, bewilligte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Weiz die beantragte Widmung gemäß § 3 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968. Neben anderen "Bedingungen" wurden auch die vorerwähnten, im Sachverständigengutachten vorgeschlagenen Auflagen vorgeschrieben. Die Ablehnung des Sachverständigen seitens der Beschwerdeführer wurde als unzulässig zurückgewiesen, die Einwendung gegen die Widmung für die Errichtung von Garagen abgewiesen; mit dem Verlangen auf Abgabe einer Verzichtserklärung für eine mechanische Werkstätte und Servicestation wurden die Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 auf den Zivilrechtsweg verwiesen. In der Begründung dieses Bescheides ist unter anderem ausdrücklich angeführt, daß eine mechanische Werkstätte und Servicestation nicht Gegenstand des Widmungsverfahrens sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Sie machten im wesentlichen folgendes geltend: Es sei unzulässig, daß der Verhandlungsleiter zugleich die Funktion eines Sachverständigen ausübe. Es handle sich dabei auch um einen Fall der Befangenheit. Diese liege überdies deshalb vor, weil die Gemeinde Weiz als Grundeigentümerin an dem Verfahren beteiligt sei. Der Verhandlungsleiter und der Bürgermeister hätten auch wiederholt erklärt, daß die Widmung auf jeden Fall bewilligt werde und auch der Gemeinderat keine andere Entscheidung treffen werde. Weiters sei kein Versuch der gütlichen Einigung nach § 61 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 unternommen worden. Dem Ansuchen sei ferner kein Grundbuchsauszug und kein Grundbesitzbogen beigelegen. Die Katastralmappenkopie habe nicht dem letzten Stand entsprochen. Auch die Zustimmungserklärung der Gemeinde Weiz habe gefehlt und der Bürgermeister allein sei zur Abgabe einer Zustimmungserklärung nicht legitimiert. Außerdem sei die Verhandlung nach der Besichtigung des Grundstückes in einem entfernten Gasthaus fortgesetzt werden, obwohl dem Verhandlungsleiter angeboten worden sei, die Verhandlung im Hause eines der Beschwerdeführer, in unmittelbarer Nähe des Widmungsgrundstückes, durchzuführen. Auch die Verweisung auf den Zivilrechtsweg sei unzutreffend, da die Ablehnung der von den Beschwerdeführern verlangten Erklärung durch den Widmungswerber im Zusammenhang mit der Vorgeschichte des Falles den Schluß auf eine Absicht, später doch eine Werkstätte und eine Servicestation zu bauen, nahelege; eine Werkstätte würde aber im Wohngebiet das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen und Gefährdungen herbeiführen. Im übrigen führe der Bescheid nicht aus, inwieweit die Einwendungen als öffentlich-rechtlich und inwieweit sie als privatrechtlich angesehen worden seien; nur bezüglich der von den Beschwerdeführern verlangten Erklärung des Widmungswerbers sei eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg erfolgt. Entgegen dem § 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 sei weiters keine Rücksicht auf den Flächennutzungsplan vom Jahre 1953/54 genommen worden. In der Frage der Errichtung einer Stützmauer oder einer Böschung sei der Bescheid zu unklar gefaßt und auch kein Versuch unternommen worden, das Einverständnis der Beschwerdeführer herzustellen. Bezüglich der Beschwerdeführerin K sei nicht berücksichtigt, daß ihr der Ausbau ihres Hauses durch die Bewilligung des vorliegenden Widmungsansuchens unmöglich gemacht werde; der Lageplan habe den Grundriß ihres Hauses unrichtig angegeben. Schließlich sei auch das Kaufanbot an die Gemeinde nicht behandelt worden. Der Berufungsantrag geht dahin, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Widmungsbescheid dahin abzuändern, daß dem Ansuchen "dermalen wegen Nichtigkeit des bisherigen Verfahrens zur Gänze nicht stattgegeben werde"; allenfalls möge der angefochtene Bescheid dahin abgeändert werden, daß dem Widmungsansuchen nur unter der Bedingung stattgegeben werde, daß der Widmungswerber auf diesem Grundstück keine mechanische Werkstätte und keine Serviceboxen errichten und betreiben dürfe; allenfalls sei der angefochtene Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Mit dem vom Bürgermeister auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates vom am , Zl. 6- 600/1971/165/1417, ausgefertigten Bescheid wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 der Berufungsantrag auf Aufhebung des Bescheides der ersten Instanz abgewiesen. Der Eventualantrag, die Widmung möge nur unter der Bedingung bewilligt werden, daß der Widmungswerber auf dem Grundstück keine "mechanische Werkstätte" und keine Serviceboxen errichten und betreiben dürfe, wurde als unzulässig zurückgewiesen. Der weitere Eventualantrag, den Bescheid aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen, wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen. Der Bescheid enthält ferner die Wendung: "Der Bescheid … vom .... bleibt vollinhaltlich aufrecht." Dem Berufungsvorbringen wurde in der Begründung im wesentlichen entgegengehalten: § 64 Abs. 2 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. für Steiermark Nr. 115, sehe die Vertretung des Bürgermeisters durch Bedienstete der Gemeinde vor. Daß der Bürgermeister einerseits als Baubehörde, anderseits als Vertreter der Gemeinde in deren Eigenschaft als Grundeigentümer tätig werde, sei in § 45 Abs. 2 lit. b und lit. c der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 gedeckt. Eine privatrechtliche Einwendung sei außer dem Verlangen nach Abgabe einer Erklärung des Widmungswerbers nicht erhoben und diese Erklärung sei vom Widmungswerber abgelehnt worden, sodaß kein Anlaß für den Versuch einer gütlichen Einigung nach § 61 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 bestanden habe. Das Fehlen von Unterlagen könne vom Anrainer nur insoweit geltend gemacht werden, als es seine subjektiven öffentlichen Rechte betreffe. Der Lageplan habe dem letzten Stand der Katastralmappe entsprochen; wenngleich das Vermessungsamt noch nicht alle Veränderungen in der Natur berücksichtigt habe, sei dies ohne Einfluß, da die tatsächlichen Verhältnisse an Ort und Stelle festgestellt worden seien. Was die Durchführung der Verhandlung selbst anlange, so obliege die Festlegung, des Verhandlungsortes dem Verhandlungsleiter; die Nichtprotokollierung der Fortsetzung der Ortsverhandlung in einem Gasthaus sei unerheblich. Was die Befürchtungen über eine künftige Verwendung des Widmungsgrundstückes anlange, so sei nur über das gestellte Widmungsansuchen zu entscheiden gewesen, und dieses sehe eine Werkstätte und eine Servicestation nicht vor. Die zulässige Verwendung sei im Bescheid ausgedrückt. Außer dem Verlangen nach einer Erklärung des Widmungswerbers über die künftige Verwendung des Widmungsgrundes sei keine privatrechtlichen Einwendung erhoben worden. Die Einwendung gegen die Verwendung als solche sei öffentlich-rechtlich gewesen und dies von der ersten Instanz dadurch anerkannt worden, daß sie eine Sachentscheidung getroffen habe. Die öffentlichen Rücksichten nach dem Flächennutzungsplan habe der Anrainer nicht zu vertreten; im übrigen sei ein Wohn- und Geschäftshaus in einem Wohngebiet nicht störend. Die Abstände seien auf den vorhandenen Baubestand und nicht auf allfällige künftige Bauabsichten der Nachbarn abzustellen; insoweit habe sich auch die Beschwerdeführerin K gemäß § 42 AVG 1950 verschwiegen. Abgesehen davon habe eine neuerliche Vermessung einen ausreichenden - im Bescheid ziffernmäßig umschriebenen Abstand ergeben. Das Kaufanbot der Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor der Baubehörde irrelevant. Die Frage, ob eine Stützmauer oder eine Böschung zu errichten sei, liege nur im öffentlichen Interesse, überdies aber hätten sich die Beschwerdeführer diesbezüglich verschwiegen, abgesehen davon, daß die Art der Befestigung erst im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde. Sie führten darin im wesentlichen aus: Das Verfahren vor der Gemeinde sei nichtig, weil der Verhandlungsleiter nicht zugleich Sachverständiger sein könne; dies komme besonders deutlich darin zum Ausdruck, daß sich laut der im vorliegenden Verfahren aufgenommenen Verhandlungsschrift der Sachverständige als Vorsitzender selbst belehrt und mit Handschlag verpflichtet habe, die Wahrheit zu sagen, was begrifflich undenkbar sei. Überdies sei der Bürgermeister in der Bauordnung ausdrücklich als eigene erste Instanz vorgesehen und könne sich daher nicht gemäß § 64 Abs. 2 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 vertreten lassen. Einen zusätzlichen Verfahrensmangel begründe die Befangenheit des Sachverständigen und des Bürgermeisters auf Grund der Stellung der Gemeinde als Grundeigentümerin, zumal diese Befangenheit auch in Äußerungen bei der Verhandlung zum Ausdruck gekommen sei. Des weiteren sei der Versuch einer gütlichen Einigung nicht erfolgt, eher sei das Gegenteil der Fall gewesen, da der Verhandlungsleiter dem Widmungswerber empfohlen habe, seine Erklärung einzuschränken, was dieser auch getan habe. Die Einwendungen seien privatrechtlich gewesen, da sie sich auf befürchtete Immissionen bezogen hatten. Entgegen dem § 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 hätten Unterlagen gefehlt, insbesondere der Grundbuchsauszug, der Grundbesitzbogen, ein Auszug aus der Katastralmappe nach deren letztem Stand und die Zustimmungserklärung der Gemeinde Weiz; zur Zustimmung namens der Gemeinde sei der bei der Verhandlung anwesende Bürgermeister nicht legitimiert gewesen, sondern nur der Gemeinderat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, da die Veräußerung einer Liegenschaft keine Angelegenheit der laufenden Verwaltung des Gemeindevermögens sei. Der Einwand der Baubehörde zweiter Instanz dies betreffe keine Anrainerrechte, gehe angesichts der imperativen Anordnung des § 2 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 fehl. Die erst in zweiter Instanz vorgenommene Verbesserung des Lageplanes bezüglich Einzeichnung der Baubestände der Beschwerdeführerin K habe zur Verletzung ihres Rechtes auf Parteiengehör geführt. Die Durchführung der Verhandlung, insbesondere die Abgabe des Sachverständigengutachtens, abseits des Widmungsgrundstückes habe die erschöpfende Erörterung des Falles verhindert, die fehlende Festhaltung dieses Umstandes in der Verhandlungsschrift habe die zweite Instanz offenbar irregeführt. Angesichts der Vorgeschichte des Falles hätte sich die Behörde nicht mit der vom Widmungswerber angegebenen Zweckbestimmung des Baues zufriedengeben dürfen, sondern von der offensichtlich beabsichtigten Errichtung einer Werkstätte und Servicestation ausgehen müssen, insbesondere diese, dem Flächennutzungsplan von 1953/54 widersprechende, Verwendung bei Festlegung der Widmung ausschließen müssen, statt den Widmungswerber noch ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Änderungsansuchens aufmerksam zu machen. Die privatrechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin K hätten den Versuch einer gütlichen Einigung bzw. die Verweisung auf den Zivilrechtsweg erfordert, dies auch in der Berufungsinstanz, da erst dort die genaue Lage ihrer Baulichkeiten festgestellt worden sei. Im übrigen sei die Abstandsbemessung unrichtig und es hätte hiezu der Beschwerdeführerin K das Parteiengehör gewährt werden müssen. Auch bezüglich der Errichtung einer Stützmauer oder Böschung hätte der Versuch einer Einigung unternommen werden müssen, was nicht geschehen sei.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 abgewiesen. Den Ausführungen der Beschwerdeführer wurde entgegengehalten: Der Sachverständige sei ein Hilfsorgan des Verhandlungsleiters und es bestehe kein gesetzliches Verbot, daß der Verhandlungsleiter zugleich als Sachverständiger auftrete; insbesondere sähen die §§ 7 und 53 AVG 1950 diesbezüglich keinen Befangenheitsgrund vor. Auch das Eigentum der Gemeinde am Widmungsgrundstück begründe keine Befangenheit der Gemeindeorgane. Aus § 64 Abs. 2 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 gehe hervor, daß sich der Bürgermeister durch Bedienstete vertreten lassen dürfe. Was die Einwendungen der Beschwerdeführer anlange, so sei eine "mögliche Absichtserklärung" keine privatrechtliche Einwendung; daher wäre auch der Versuch einer gütlichen Einigung über deren Verlangen, der Widmungswerber solle auf die Errichtung einer Werkstätte und Servicestation verzichten, nach § 61 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 nicht erforderlich gewesen. Das Fehlen von Unterlagen betreffe im vorliegenden Fall keine subjektiven öffentlichen Rechte der Nachbarn; überdies liege insoweit Präklusion nach § 42 AVG 1950 vor. Ob die Protokollierung an Ort und Stelle oder anderswo erfolge, sei auf die Rechtmäßigkeit des Verfahrens ohne Einfluß. Bezüglich der künftigen Verwendung des Widmungsgrundstückes komme es auf eine allfällige Absicht des Widmungswerbers nicht an, da im vorliegenden Verfahren ein Ansuchen um Bewilligung einer Werkstätte und einer Servicestation nicht vorgelegen habe. Selbst wenn die Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes von 1953/54 angenommen werden könnte, liege in dieser Hinsicht eine Rechtsverletzung nicht vor, da keine Widmung zu ausschließlich gewerblichen Zwecken ausgesprochen worden sei. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin K seien wegen Präklusion gemäß § 42 AVG 1950 unbeachtlich.
In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt; dem gesamten Beschwerdevorbringen kann entnommen werden, daß die Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt offenbar das vermeintliche Recht auf Versagung der Widmungsbewilligung gewertet wissen wollen. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Stadtgemeinde Weiz hat eine Gegenschrift erstattet, aus deren Inhalt geschlossen werden kann, daß sie die Beschwerde für unbegründet hält.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die Gegenschriften erwogen:
Bei der Behandlung des vorliegenden Beschwerdefalles ist davon auszugehen, daß gemäß § 3 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 auf das Widmungsverfahren die Bestimmungen über die Bauverhandlung (§ 61 dieses Gesetzes) sinngemäß anzuwenden sind und daß den Nachbarn - und um solche handelt es sich bei den Beschwerdeführern - gemäß § 61 Abs. 2 und 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 zur Wahrung ihrer Rechte die Erhebung von Einwendungen obliegt. In solchen Verfahren ist auch § 42 Abs. 1 und 2 AVG 1950 zu beachten, demzufolge die zu einer Verhandlung rechtzeitig geladenen Parteien ihre Einwendungen spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorbringen müssen, widrigenfalls sie keine Berücksichtigung finden und diese Beteiligten dem Parteienantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden. Eine nach dieser Gesetzesstelle eingetretene Präklusion ist für das ganze weitere Verfahren vor der Baubehörde, vor der Aufsichtsbehörde und vor dem Verwaltungsgerichtshof verbindlich, wie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 6980/A, an welchem der Gerichtshof weiterhin festhält, hervorgeht. Da die Beschwerdeführer zur Widmungsverhandlung ordnungsgemäß geladen waren, können daher grundsätzlich nur jene Einwendungen berücksichtigt werden, die spätestens während der Verhandlung erhoben wurden. Keine Berücksichtigung können insbesondere auch jene Einwendungen finden, welche die Beschwerdeführer im Verfahren über das Widmungsansuchen der mitbeteiligten Partei AS vom erhoben hatten, da dieses Ansuchen zurückgezogen und über das neuerliche Ansuchen vom ein neues Verfahren durchgeführt wurde.
In der Beschwerde wird vorerst der bereits im Verwaltungsverfahren erhobene Einwand dagegen geltend gemacht, daß die Widmungsverhandlung nicht vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Weiz, sondern von einem Bediensteten der Gemeinde geleitet wurde, der zugleich die Funktion eines technischen Amtssachverständigen ausübte. Dem hält die belangte Behörde in der Gegenschrift unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid entgegen, daß der Sachverständige bloß ein Hilfsorgan des Verhandlungsleiters ohne selbständige Entscheidungsbefugnis sei und sein gleichzeitiges Auftreten als Sachverständiger und Verhandlungsleiter nicht unter die Befangenheitsgründe nach § 7 AVG 1950 falle. Die mitbeteiligte Partei Stadtgemeinde Weiz führt in ihrer Gegenschrift aus, daß aus keiner Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 hervorgehe, es liege Befangenheit vor, wenn sich auf Grund der Sachkenntnis des Verhandlungsleiters die Beiziehung eines Sachverständigen erübrige. Auch der Gerichtshof ist der Auffassung, daß aus den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - welches eine ausdrückliche Ablehnung übrigens nur bei Privatsachverständigen vorsieht - weder die Unvereinbarkeit der Funktion eines Verhandlungsleiters und eines Sachverständigen, noch ein Befangenheitsgrund gegenüber einem Amtssachverständigen wegen gleichzeitiger Ausübung der Funktion eines Verhandlungsleiters abgeleitet werden kann. Vielmehr ergibt sich aus § 52 Abs. 1 AVG 1950, daß eine Beweisaufnahme durch Sachverständige nur im Falle der Notwendigkeit durchgeführt werden muß. Ob diese Notwendigkeit besteht, hat die Behörde zu beurteilen (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 1941/A). Sie muß allerdings dafür sorgen, daß der Sachverhalt ausreichend geklärt wird. Diese Voraussetzung ist aber dann erfüllt, wenn der Behörde bzw. dem für diese tätigen Organwalter, die Kenntnisse und Erfahrungen zu eigen sind, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen eines außerhalb des engeren Berufskreises liegenden Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 3906/A). Von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Ausübung der Funktionen eines Verhandlungsleiters und eines Amtssachverständigen durch denselben Organwalter der Behörde ist auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 5389/A, ausgegangen. Die Erstinstanz hätte allerdings die Ablehnung des Amtssachverständigen richtigerweise nicht im Spruch des Bescheides zurückweisen sollen, da dieser Antrag nicht die Hauptsache betraf, doch sind dadurch die Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt worden. Der Gerichtshof kann auch der weiteren Beschwerdebehauptung, der Bürgermeister sei in Bauangelegenheiten kraft ausdrücklicher Bestimmung der Steiermärkischen Bauordnung 1968 als Baubehörde erster Instanz berufen und dürfe sich daher in dieser Funktion nicht vertreten lassen, keinesfalls beipflichten. Vielmehr besagt der § 64 Abs. 2 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 ausdrücklich, daß sich der Bürgermeister, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit, bei bestimmten Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen der Vollziehung durch Bedienstete der Gemeinde vertreten lassen kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Vereinfachung der Verwaltung gelegen ist. Lediglich die Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Verwaltungsausschüsse darf nach dieser Gesetzesstelle nicht übertragen werden. Angesichts der generellen Fassung dieser Gesetzesstelle gilt sie auch für jene Kompetenzen des Bürgermeisters, welche nicht in der Gemeindeordnung selbst, sondern in anderen Gesetzen festgelegt sind, es sei denn, diese Gesetze schlössen die Vertretung des Bürgermeisters durch Bedienstete ausdrücklich aus, was nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 nicht der Fall ist, Von der grundsätzlichen Delegationsbefugnis des Behördenleiters ist auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 628/A, ausgegangen. Wenn die Beschwerde ausführt, in der Verhandlungsschrift über die Widmungsverhandlung sei unter anderem festgehalten, daß der Verhandlungsleiter den Sachverständigen befragt, belehrt und zur Wahrheit ermahnt habe, was in Fällen einer Doppelfunktion begrifflich ausgeschlossen sei, so ist dem entgegenzuhalten, daß solche Protokollierungsmängel keinesfalls von Einfluß auf die Entscheidung sein konnten und daher eine Rechtswidrigkeit des Bescheides mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit keinesfalls begründen können.
In der Beschwerde wird weiters der Standpunkt vertreten, der als Amtssachverständiger eingeschrittene Verhandlungsleiter bzw. der den Bescheid erlassende Bürgermeister sei deshalb gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG 1950 befangen gewesen, weil die Gemeinde Eigentümerin des Widmungsgrundstückes sei, wobei die Befangenheit dieser Personen sich in Äußerungen bei der Verhandlung gezeigt habe. Auch diesem Einwand hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift entgegen, daß das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 einen solchen Befangenheitsgrund nicht kenne. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde Weiz führt in ihrer Gegenschrift aus, die Zuständigkeit der Gemeindeorgane sei in der Steiermärkischen Bauordnung 1968 und in der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, wozu die Baupolizei gehöre, zwingend festgelegt und gelte daher auch in jenen Fällen, in welchen die Gemeinde Grundeigentümer sei. Der Gerichtshof pflichtet dieser Auffassung der mitbeteiligten Partei bei. Schon Art. 116 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962, BGBl. Nr. 205, bestimmt, daß die Gemeinde selbständiger Wirtschaftskörper ist und das Recht hat, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. Art. 118 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes bestimmt, daß der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde neben den in Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten umfaßt, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Als eine dieser Angelegenheiten ist in Art. 118 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes unter Z. 9 die örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, zum Gegenstand hat, genannt. Schon aus diesen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes ergibt sich, daß der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde in hoheitsrechtlichen Belangen nicht dadurch beschränkt wird, daß sich der betreffende Hoheitsakt allenfalls auf Gemeindevermögen bezieht. Die Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes haben ihren entsprechenden Niederschlag im § 1 Abs. 3 bzw. im § 40 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 9 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 gefunden. Ebenso bestimmt § 72 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, daß die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde - somit auch die Durchführung des Widmungsverfahrens - solche des eigenen Wirkungsbereiches sind, und § 71 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 beruft ohne irgendeine Einschränkung den Bürgermeister zur Funktion der Baubehörde erster Instanz. Er hat diese Funktion daher auch dann - unbeschadet seiner Delegationsbefugnisse nach § 64 Abs. 2 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 - auszuüben, wenn die Gemeinde als Grundeigentümerin Partei des betreffenden Verfahrens ist. Gemäß § 52 Abs. 1 AVG 1950 wiederum hat sich die Behörde zur Aufnahme eines Sachverständigenbeweises grundsätzlich der ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) zu bedienen. Von diesem Grundsatz abzuweichen, ist auch in jenen Fällen im Gesetz nicht vorgeschrieben, in welchen der Rechtsträger der Behörde als Partei, etwa als Grundeigentümer, auftritt. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1807/69 und 280/70, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird, ausgesprochen, der Umstand, daß die Gemeinde dem Bauwerber ein Grundstück verkauft habe, auf welchem dieser bauen wolle, begründe keine Befangenheit von Organwaltern der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren. Der Gerichtshof hält an dieser Rechtsauffassung weiterhin fest. Soweit jedoch in der Beschwerde, wie auch im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, die Befangenheit des Bürgermeisters und des Leiters der Widmungsverhandlung mit deren angeblichen Äußerungen, die Widmungsbewilligung werde auf jeden Fall erteilt werden und auch der Gemeinderat werde in diesem Sinne entscheiden, darzutun versucht wird, so ist der Gerichtshof der Meinung, daß sich daraus allein nicht ableiten läßt, diese Organwalter seien aus unsachlichen Erwägungen heraus auf der Seite des Widmungswerbers gestanden.
In der Beschwerde wird des weiteren ausgeführt, es sei bei der Widmungsverhandlung entgegen dem § 61 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 trotz privatrechtlicher Einwendungen der Beschwerdeführer nicht auf eine gütliche Einigung der Parteien hingewirkt worden. Darauf erwidert die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift, eine privatrechtliche Einwendung liege nur dann vor, wenn die Verletzung eines subjektiven, aus der Zivilrechtsordnung erfließenden Rechtes geltend gemacht werde, eine solche Einwendung könne aber in dem Verlangen nach Abgabe einer Erklärung des Widmungswerbers, auf die Errichtung einer mechanischen Werkstätte und einer Servicestation zu verzichten, nicht erblickt werden, zumal solche Einrichtungen nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens gewesen seien. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde Weiz führt in ihrer Gegenschrift aus, es sei nur eine einzige Einwendung überhaupt erhoben worden, nämlich gegen die Widmung des Grundstückes auch für Garagen, und dies nur auf Grund des Verdachtes, daß in Zukunft auch eine mechanische Werkstätte und eine Servicestation errichtet werden sollten, weshalb mit Lärm-, Geruchs- und Rauchbelästigungen zu rechnen sei; über diese Einwendungen sei eine Sachentscheidung getroffen worden, wodurch sie als solche vom Boden subjektiver öffentlicher Rechte aus anerkannt worden sei. Hiezu ist der Gerichtshof der Auffassung, daß es dahingestellt bleiben kann, ob die Einwendung betreffend die allfällige künftige Errichtung einer mechanischen Werkstätte und einer Servicestation als privatrechtlich oder als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren war, dies deshalb, weil diese Einwendung am Kern der Sache überhaupt vorbeiging. Gegenstand des nunmehrigen Widmungsansuchens war nämlich ausschließlich die Widmung des Grundstückes zum Zwecke der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Garagen; eine mechanische Werkstätte oder eine Servicestation sind weder im Ansuchen noch in den Plänen ausgewiesen. Da die Widmungsbewilligung, wie aus § 2 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 hervorgeht, ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, wird der Gegenstand des Verfahrens durch den Parteiantrag bindend festgelegt. Darauf, ob der gestellte Antrag den wahren Absichten des Antragstellers entspricht, kommt es nicht an. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 2129/A, ausgesprochen, daß die Baubehörde die baubehördliche Bewilligung, sofern das Bauvorhaben mit den in den baurechtlichen Vorschriften verankerten öffentlichen Interessen vereinbar ist, auch dann zu erteilen hat, wenn das Vorhaben mit den wahren Absichten des Bauwerbers nicht im Einklang steht oder wenn Grund zu der Annahme besteht, die vorgeschriebenen Auflagen würden nicht eingehalten werden; der Gerichtshof hält an dieser Rechtsauffassung auch weiterhin fest und ist der Meinung, daß dieselben Grundsätze auch für ein Ansuchen um Widmungsbewilligung zu gelten haben, zumal das Verfahren für die Widmungebewilligung gemäß § 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 nach den Bestimmungen über das Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, sodaß ein Nachbar die Verletzung subjektiver öffentlicher oder Subjektiver privater Rechte, ebenso wie die Behörde die Verletzung öffentlicher Interessen, nicht aus einem Verwendungszweck des Widmungsgrundstückes ableiten kann, der im Ansuchen und in den Plänen nicht ausgewiesen ist, es sei denn, daß dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (z.B. § 6 des in einigen Bundesländern in Geltung gestandenen Wohnsiedlungsgesetzes, GBl.f.d.L.Öst.Nr. 526/1939, oder § 13 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes 1968). Dies trifft aber für die Steiermärkische Bauordnung 1968 nicht zu. Somit konnten aber die Beschwerdeführer dadurch, daß allenfalls bei der Widmungsverhandlung nicht in ausreichendem Maßen auf eine Einigung zwischen dem Widmungswerber und den Nachbarn über die nicht den Gegenstand des Verfahrens bildende Verwendung des Widmungsgrundstückes zu Zwecken der Errichtung einer mechanischen Werkstätte oder einer Servicestation hingewirkt wurde, keinesfalls in ihren Rechten verletzt werden, ebensowenig dadurch, daß sie mit ihrem Begehren auf Abgabe einer entsprechenden Verzichtserklärung des Widmungswerbers auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden. Das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführer bei der Widmungsverhandlung zur Frage der Zulässigkeit der Widmung des Grundstückes auch zur Errichtung von Garagen bedurfte schon deshalb keines Versuches einer gütlichen Einigung gemäß § 61 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, weil sich dieses Vorbringen nicht auf einen Privatrechtstitel stützte und, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 6272/A, ausgesprochen hat, das Fehlen eines Hinweises auf die Verletzung eines aus der Privatrechtsordnung erfließenden Rechtes die Einwendungen von Anrainern als öffentlich-rechtlich qualifiziert.
Die Beschwerde wird ferner darauf gestützt, daß dem Widmungsansuchen entgegen dem § 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 nicht alle erforderlichen Unterlagen beigeschlossen gewesen seien, vielmehr der Grundbuchsauszug, der Grundbesitzbogen, ein Auszug aus der Katastralmappe nach dem neuesten Stande und die Zustimmungserklärung der Stadtgemeinde Weiz als Grundeigentümerin gefehlt habe. Insbesondere sei erst im Verfahren vor der Gemeindebehörde zweiter Instanz ein den Baubestand auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin K richtig ausweisender Lageplan zu den Akten genommen worden; weshalb dieser Beschwerdeführerin gegenüber auch das Parteiengehör verletzt worden sei. In diesem Zusammenhang wird auch bemängelt, daß, ohne daß dieser Umstand in der Verhandlungsschrift zum Ausdruck käme, die Protokollierung und weitere Verhandlung nach einer nur eine halbe Stunde dauernden Ortsverhandlung in einem weit entfernten Gasthaus vorgenommen worden sei, was dazu geführt habe, daß wesentliche Umstände unerörtert geblieben seien. Die belangte Behörde vertritt in ihrer Gegenschrift hiezu den Standpunkt, daß eine entsprechende Einwendung bei der Verhandlung nicht erhoben worden sei, weshalb insoweit die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG 1950 eingetreten seien. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde Weiz führt zu diesen Beschwerdevorbringen aus, der Anrainer könne das Fehlen von Unterlagen nur insoweit geltend machen, als dadurch die Wahrung seiner subjektiven öffentlichen Rechte behindert werde, was bei den genannten Unterlagen nicht der Fall sei. Im übrigen seien die Organe der Baubehörde, da sich das Widmungsgrundstück im Eigentum der Gemeinde befunden habe, über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ausreichend informiert gewesen. Eines Gemeinderatsbeschlusses habe es für die Zustimmung zur Widmung nicht bedurft, da es sich dabei um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung im Sinne des § 45 Abs. 2 lit. c der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 handle. Daß der Lageplan nicht den letzten Stand in der Natur ausgewiesen habe, liege daran, daß die Änderungen vom Vermessungsamt im Kataster noch nicht durchgeführt worden seien; die Divergenz sei jedoch insofern unerheblich, als während der Verhandlung an Ort und Stelle diesem Umstand Rechnung getragen worden sei. Zugegeben müsse werden, daß die Fortsetzung der Ortsverhandlung in einem Gasthaus in der Verhandlungsschrift nicht ersichtlich sei; dies habe jedoch keinen Einfluß auf das Verfahren gehabt. Den Verhandlungsort könne der Verhandlungsleiter im übrigen selbst bestimmen; ein Einwand gegen die Fortsetzung der Verhandlung abseits des Widmungsgrundstückes sei nicht erhoben worden. Der Gerichtshof ist hiezu der Auffassung, daß es den Nachbarn zwar nicht schlechthin verwehrt ist, das Fehlen gesetzlich geforderter Unterlagen zu rügen, und daß ihnen insoweit, da es sich ja nicht um eine Einwendung gegen das Vorhaben als solches handelt, auch nicht die Präklusion nach § 42 AVG 1950 entgegengehalten werden könnte. Es ist jedoch der mitbeteiligten Stadtgemeinde Weiz beizupflichten, daß sich aus der Rechtsstellung des Anrainers, der ja nur zur Wahrung seiner subjektiven Rechte am Verfahren beteiligt ist, auch, eine Beschränkung hinsichtlich der Bekämpfung einer Unvollständigkeit gesetzlich geforderter Beilagen zum Ansuchen in der Richtung ableiten läßt, als er nur solche Mängel geltend machen kann, welche der eindeutigen Determinierung des Antrages als solchen und der Verfolgung seiner subjektiven Rechte entgegenstehen. Darüber hinaus ist jede Partei des Verfahrens, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 5007/A, ausgeprochen hat, verpflichtet, bei sonstigem Verlust ihres Rechtes auf Geltendmachung von Verfahrensmängeln an der Feststellung des Sachverhaltes entsprechend mitzuwirken. Es entsprach zwar nicht der objektiven Rechtslage, daß sich die Baubehörden erster und zweiter Instanz mit einem unvollständig belegten Ansuchen zufrieden gaben. Auf die Rechtsstellung der Anrainer konnte jedoch die Frage, wer Grundeigentümer ist und ob der Grundeigentümer dem Antrag des Widmungswerbers zugestimmt hat, keinen Einfluß ausüben; nur diese Umstände konnten aber dem Grundbuchsauszug, dem Grundbesitzbogen und der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers entnommen werden. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob der Bürgermeister, ohne einen Gemeinderatsbeschluß einzuholen, gemäß § 45 Abs. 2 lit. c der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 berechtigt war, namens der Gemeinde als Grundeigentümerin die Zustimmung zur Widmungsbewilligung zu erteilen. Was nun den Lageplan anlangt, so behaupten die Beschwerdeführer selbst nicht, daß darin etwa die Lage und der Umfang des Widmungsgrundstückes und der Nachbargründe unrichtig dargestellt worden seien. Die Ausweisung des Baubestandes auf einer Nachbarliegenschaft dient jedoch nicht der Umschreibung des Antrages auf Widmungsbewilligung, sondern lediglich der Feststellung von Umständen, welche allenfalls für die Widmungsbewilligung maßgeblich sein können. Da die Verhandlung, zumindest zum Teil, an Ort und Stelle durchgeführt wurde, konnte aber der tatsächliche Baubestand in der Natur unschwer festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin K hätte daher, um ihrer Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes Genüge zu leisten, auf die Divergenz zwischen der Darstellung in der Katastralmappe und den Verhältnissen in der Natur hinweisen müssen, was sie jedoch nicht getan hat. Auf Grund ihres Berufungsvorbringens, daß die Baubestände unrichtig dargestellt seien, hat die Baubehörde zweiter Instanz, wie dies die Beschwerdeführerin nicht zu bestreiten vermag, in ihrer Gegenwart eine Vermessung an Ort und Stelle durchgeführt. Richtig ist, daß ihr dieses Ermittlungsergebnis zur Wahrung des Parteiengehörs ausdrücklich hätte vorgehalten werden müssen; dadurch wäre ihr aber entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kein neues Recht, Einwendungen gegen die Widmungsbewilligung zu erheben, erwachsen, da, wie bereits ausgeführt, die Darstellung des Baubestandes auf einer Nachbarliegenschaft nicht der inhaltlichen Bestimmung des Widmungsansuchens dient und ihr der wahre Baubestand auf ihrer Liegenschaft ja bekannt sein mußte. Sie hat auch in ihrer Vorstellung nicht die konkrete Behauptung aufgestellt, inwieweit die auf Grund neuerlicher Vermessung von der Berufungsbehörde ermittelten und im Berufungsbescheid ziffernmäßig angegebenen Abstände ihrer Bauten von der Grundgrenze unrichtig seien. Darüber hinaus wird auch in der Beschwerde nicht ausgeführt, inwieweit sich der von der Beschwerdeführerin K behauptete Verfahrensmangel auf die Entscheidung ausgewirkt habe. Der Gerichtshof kann daher auch bezüglich der Feststellung des Baubestandes auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin K nicht finden, daß der Gemeindebehörde ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen wäre, der die belangte Behörde verpflichtet hätte, den Bescheid des Gemeinderates aufzuheben. Was die Frage der Fortsetzung der Verhandlung abseits des Widmungsgrundstückes anlangt, so ist darauf zu verweisen, daß § 3 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 lediglich verlangt, daß über das Ansuchen eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, es sei denn, daß es bereits auf Grund der Prüfung der Pläne und Unterlagen abzuweisen ist. Die örtliche Erhebung wurde durchgeführt; die Bestimmung des Verhandlungsortes obliegt jedoch, soweit darüber keine bindenden Vorschriften bestehen, der Behörde.
§ 40 Abs. 1 AVG 1950 bestimmt hiezu lediglich, daß mündliche Verhandlungen unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten sind, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Die Akten des Verwaltungsverfahrens lassen nicht erkennen, daß die Wahl des Verhandlungslokales unzweckmäßig vorgenommen worden wäre oder daß sich daraus gar ein ungünstiger Einfluß auf die Entscheidung ergeben habe; auch die Beschwerde vermochte in dieser Richtung nichts Wesentliches darzutun. Somit sind die Beschwerdeführer auch insoweit nicht in ihren Rechten verletzt worden.
Als weiterer Beschwerdegrund wird angegeben, es sei der § 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 insoweit verletzt worden, als nicht auf den Flächennutzungsplan der Stadtgemeinde Weiz aus den Jahren 1953/54 Rücksicht genommen worden sei, welcher für das betreffende Gebiet die Widmung als reines Wohngebiet festsetze. Hiezu führt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aus, § 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 nehme ausdrücklich auf das Gesetz über Flächennutzungspläne und Bebauungspläne, LGBl. für Steiermark Nr. 329/1964, Bezug, auf Grund dessen die Stadtgemeinde Weiz einen "rechtmäßigen" Flächennutzungsplan nicht erlassen habe. Ältere Flächennutzungspläne dürften, so führt die belangte Behörde weiter aus, im Hinblick auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Rechtswirksamkeit verloren haben. Außerdem aber lasse § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes in Wohngebieten die Errichtung von Geschäftshäusern zu. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde Weiz ist der Auffassung, daß sich die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf einem Grundstück, das unmittelbar an der äußerst stark frequentierten Landesstraße 1 liege, nicht als störend ausnehme und deshalb nicht mit der Widmung "Wohngebiet" in Widerspruch stehe.
Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß der Flächennutzungsplan für die Stadtgemeinde Weiz vom Jahre 1953/54 nicht mehr gilt. Für die Weitergeltung könnte zwar ins Treffen geführt werden, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 3269, mit welchem der Flächennutzungsplan der Gemeinde Bruck a.d. Mur aufgehoben wurde, zu dem Ergebnis gelangt ist, daß das Gesetz über die Flächennutzungs- und Bebauungspläne im Lande Steiermark, LGBl. Nr. 15/1946, keine gesetzliche Grundlage für die Erlassung von Flächennutzungsplänen bildet und daß eine solche Grundlage auch nicht im Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten, in der Verordnung zur Durchführung des Wohnsiedlungsgesetzes, in der Verordnung über die Regelung der Bebauung, sämtliche kundgemacht im Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 526/1939, aber auch nicht in einer Anordnung des Reichsstatthalters über die Erklärung eines Stadtgebietes zum Wohnsiedlungsgebiet im Sinne des Wohnsiedlungsgesetzes erblickt werden kann; es handelt sich daher nicht um eine Durchführungsverordnung, welche jedenfalls mit dem Außerkrafttreten des durchgeführten Gesetzes ihre Wirksamkeit verlöre. Dagegen fällt aber entscheidend ins Gewicht, daß das Gesetz über die Flächennutzungs- und Bebauungspläne von 1946 im Gegensatz zum nunmehrigen Gesetz von 1964 keine Nutzungskategorien aufstellt und auch nicht aussagt, welche Nutzungen in diesen Kategorien zulässig sind, sodaß es am gesetzlichen Maßstab dafür fehlt, welche Rechtsfolgen sich an die in den nach dem seinerzeitigen Gesetz erlassenen Plänen festgelegten Nutzungen nunmehr knüpfen sollen. Dazu kommt, daß § 12 des Gesetzes über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne von 1964 ausdrücklich die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Vorschriften ohne Übergangsregelung aufgehoben hat. Ein solcher Widerspruch besteht aber zwischen den auf Grund des Gesetzes von 1946 erlassenen Flächennutzungsplänen und dem nunmehr geltenden Gesetz schon deshalb, weil diese Pläne die neuen Nutzungskategorien nicht berücksichtigen konnten.
Ferner wird in der Beschwerde vorgebracht, die Beschwerdeführerin K habe mit Rücksicht auf die erst nachträglich erfolgte Beischaffung eines Lageplanes, der den Baubestand auf ihrer Liegenschaft richtig auswies, frühestens im Berufungsverfahren die Gelegenheit gehabt, privatrechtliche Einwendungen zu erheben, die sich auf die Maße und Abstände zu ihrer Grundgrenze in nordöstlicher Richtung bezögen; schon in der Berufungsschrift habe sie ausgeführt, es seien auch subjektive öffentliche Rechte dadurch verletzt, daß sie ihr Haus in südöstlicher Richtung - und nur hiefür bestünde die Möglichkeit - nicht mehr in ihrer bisherigen Fluchtlinie ausbauen könne, wenn die Widmung antragsgemäß bewilligt würde, weshalb auch im Berufungsverfahren gemäß § 61 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 der Versuch einer gütlichen Einigung hätte unternommen werden müssen. Dieses Vorbringen zielt offenbar darauf ab, wie sich aus einer diesbezüglichen Ausführung in der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde ergibt, daß die Beschwerdeführerin die Angelegenheit als noch nicht spruchreif ansieht. Die belangte Behörde ist hiezu der Meinung, daß von der Beschwerdeführerin K die Frage der Verbauung ihres Grundes nicht mehr aufgerollt werden könne, weil sie eine entsprechende Einwendung nicht erhoben habe. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde Weiz verweist in ihrer Gegenschrift darauf, daß die neuerliche Vermessung im Beisein der Beschwerdeführerin K durchgeführt und die Abstände auf Grund dieser Vermessung im Bescheid des Gemeinderates angeführt worden seien; auf die künftigen Ausbauabsichten der Beschwerdeführerin sei nicht Bedacht zu nehmen gewesen, da nicht einmal ein entsprechendes Bauansuchen vorgelegen habe, abgesehen davon, daß dieses Vorbringen gemäß § 42 AVG 1950 präkludiert sei. Der Gerichtshof pflichtet der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei darin bei, daß die Beschwerdeführerin K eine entsprechende Einwendung bei der Widmungsverhandlung nicht erhoben hat und daher in der Frage der Ausbaumöglichkeiten auf ihrer eigenen Liegenschaft gemäß § 42 AVG 1950 präkludiert ist. Es trifft nämlich nicht zu, daß diese Beschwerdeführerin erst auf Grund der nachträglichen Vermessung in die Lage versetzt worden wäre, eine solche Einwendung zu erheben. Wie bereits vorhin ausgeführt, mußten ihr die Verhältnisse auf ihrer eigenen Liegenschaft ja auch ohne Einsicht in einen Lageplan bekannt sein, die Liegenschaftsgrenzen und die Größe der Grundstücke konnte sie jedoch aus dem auf Grund des damaligen Standes der Katastralmappe ausgefertigten Lageplan entnehmen. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin K daher nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, daß sie auf die Einwendung der mangelnden Ausbaumöglichkeiten nicht weiter Bedacht nahm und auch die Notwendigkeit des Versuches einer gütlichen Einigung gemäß § 61 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 für nicht gegeben ansah.
Ferner wird in der Beschwerde noch ausgeführt, es hätte bezüglich der im Bescheid der ersten Instanz angeordneten Errichtung einer Stützmauer oder Böschung zwischen den Grundstücken des Widmungswerbers und jenen der Beschwerdeführer Z und W der Versuch einer gütlichen Einigung gemäß § 61 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 unternommen werden müssen. Auch hiezu beruft sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf die Präklusion der Beschwerdeführer gemäß § 42 AVG 1950. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde Weiz führt hiezu in ihrer Gegenschrift aus, es stehe dem Widmungswerber grundsätzlich frei, entweder eine Stützmauer oder eine Böschung zu errichten. Ein subjektives öffentliches Recht der Nachbarn könne in dieser Frage nicht bestehen. Überdies hätten sich die Beschwerdeführer diesbezüglich in erster Instanz verschwiegen und es werde im Baubewilligungsverfahren die Frage der Ausführung der Befestigung geprüft werden. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß die Frage, ob eine Stützmauer oder eine Böschung zu errichten ist, nicht Sache des Widmungsverfahrens, sondern Sache des Baubewilligungsverfahrens ist. Aus diesem Grund bestand im Widmungsverfahren auch kein Anlaß, diese Frage mit den Nachbarn zu erörtern oder der Versuch einer gütlichen Einigung gemäß § 61 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 zu machen, dies umso weniger, als in keinem Stadium des Verwaltungsverfahrens von den Beschwerdeführern in dieser Richtung ein Privatrechtstitel geltend gemacht wurde.
Schließlich bringen die Beschwerdeführer vor, es sei zu Unrecht ihr Eventualantrag in der Berufung, die Widmungsbewilligung von der Bedingung keines wie immer gearteten Gewerbebetriebes abhängig zu machen, sowie der Antrag auf Durchführung von Lärmmessungen übergangen worden. Hiezu führt die belangte Behörde in der Gegenschrift aus, die Widmungsbewilligung sei ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, sodaß sich die Erledigung auf den Antrag zu beschränken habe. Denselben Standpunkt vertritt die mitbeteiligte Stadtgemeinde Weiz in ihrer Gegenschrift. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß, wie bereits ausgeführt, ausschließlich vom gestellten Antrag des Widmungswerbers auszugehen war und daß daher keinerlei Anlaß bestand, über allfällige andere Verwendungsmöglichkeiten ein Ermittlungsverfahren anzustellen. Auch der ausdrückliche Ausschluß wie immer gearteter Gewerbebetriebe war im Widmungsbewilligungsbescheid nicht erforderlich - und konnte auch von den Nachbarn nicht gefordert werden -, da sich die Beschwerdeführerin in erster Instanz lediglich gegen Werkstätten und Serviceboxen ausgesprochen hatte, nicht aber auch gegen sonstige gewerbsmäßige Tätigkeiten, das Widmungsansuchen jedoch eine Werkstätte und einen Servicebetrieb überhaupt nicht vorsah. Wenn die Baubehörde erster Instanz dennoch sich dazu bestimmt fand, in ihrem Bescheid auszusprechen, daß der Widmungsgrund nur für die Errichtung eines eingeschossigen Garagentraktes und eines ein- bis zweigeschossigen Wohn- und Geschäftshauses verwendet werden dürfe und daß bei einer eventuell geplanten anderen Verwendung des Widmungsgrundes vorher um Widmungsänderung bei der Stadtgemeinde Weiz anzusuchen sei, so hat sie damit nur die bestehende Rechtslage wiedergegeben und in die Rechte der Beschwerdeführer nach keiner Richtung hin eingegriffen; diese konnten daher auch insoweit in keinem Rechte verletzt werden.
Da sich somit die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4.
Wien, am
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Normen | AVG §39 Abs2; AVG §40 Abs1; AVG §42 Abs1; AVG §43; AVG §52 Abs1 impl; AVG §52 Abs1; AVG §7 Abs1 Z4 impl; AVG §7 Abs1 Z4; AVG §7 Abs1; AVG §8 impl; BauO Stmk 1968 §2 Abs1; BauO Stmk 1968 §3 Abs1; BauO Stmk 1968 §3 Abs2 impl; BauO Stmk 1968 §61 Abs1; BauO Stmk 1968 §61 Abs2 impl; BauO Stmk 1968 §61 Abs3; BauRallg ; BauRallg impl; B-VG Art115; B-VG Art116 Abs2; B-VG Art118 Abs3; Flächennutzungsplan Weiz 1953/54; GdO Stmk 1967 §64 Abs2; GewO 1859 §25 impl; NatSchG NÖ 1968 §13 impl; VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; WohnsiedlungsG 1933 §6 impl; |
Sammlungsnummer | VwSlg 8303 A/1972 |
Schlagworte | Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Planung Widmung BauRallg3 Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Sachverständiger Verhandlungsleiter Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1972000309.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-52579