VwGH 12.03.1969, 0304/68
VwGH 12.03.1969, 0304/68
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Dadurch, daß § 5 EStG 1953 für die Aufstellung des Betriebsvermögens die Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ausdrücklich vorschreibt, sind diese Grundsätze für die steuerliche Bilanzierung zum mittelbaren Gesetzesinhalt geworden. Zu den Grundsätzen ordnungsmäßier Buchführung gehört auch jener der Bilanzwahrheit, wonach sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens vollständig in die Bilanz aufzunehmen sind. * E , 304/68 #1 VwSlg 3872 F/1969 |
Normen | |
RS 2 | a) Zu den Gegenständen des Betriebsvermögens gehören alle Wirtschaftgüter, die dem Betrieb objektiv, also ihrer Beschaffenheit und Wesensart nach, zu dienen bestimmt sind (notwendiges Betriebsvermögen). Sie gehören auch dann zum Betriebsvermögen, wenn der Abgabepflichtige einen entgegenstehenden Willen bekundet, etwa dadurch, daß er sie nicht in seiner Bilanz ausweist. b) Rechtsgeschäfte eines Unternehmers, also vorzüglich Kaufverträge, sind steuerrechtlich auf jeden Fall Betriebsvorfälle, wenn sie über Waren abgeschlossen werden, die zum Betrieb des Handelsgewerbes des Abgabepflichtigen gehören. Sie sind auch dann als Betriebsvorfälle zu behandeln, wenn der Abgabepflichtige einen gegenteiligen Willen bekundet und sie als private Geschäfte angesehen hat, etwa dadurch, daß sie in seiner Buchführung nicht berücksichtigt wurden. * E , 0304/68 #2 VwSlg 3872 F/1969; |
Norm | |
RS 3 | Gelegentliche Geschäfte, wie sie ein Kaufmann im Rahmen seines Gewerbebetriebes anläßlich der Verwertung nicht mehr benötigter Wirtschaftgüter abschließt (sogenannte Hilfsgeschäfte), sind steuerpflichtig. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3872 F/1969; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1969:1968000304.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-52573