VwGH 27.06.1974, 0303/74
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | BeförderungssteuerG 1953 §3 Abs2 idF 1960/249 |
RS 1 | Auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Vorliegen einer "Betriebsstätte" im Sinne des § 3 Abs 2 BefStG besteht kein Rechtsanspruch |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1190/63 E VwSlg 3070 F/1964 RS 1 |
Norm | BeförderungssteuerG 1953 §3 Abs3 |
RS 2 | Die gesetzliche Voraussetzung der dauernden Verwendung im Sinne dieser Bestimmung erfordert, daß das in der Betriebsstätte untergebrachte Kraftfahrzeug grundsätzlich von dort aus für Beförderungsleistungen eingesetzt und nach Durchführung der einzelnen Fahrten wieder dorthin zugrückgebracht wird. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1648/71 E RS 1 |
Norm | BAO §115 Abs4 |
RS 3 | Der Grundsatz von Treu und Glauben kann keinesfalls der Anwendung bindender gesetzlicher Vorschriften entgegenstehen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Eichler und die Hofräte Dr. Kadecka, Kobzina, Dr. Straßmann und Dr. Salcher als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Landesregierungsoberkommissär Dr. Yasikoff, über die Beschwerde des ML in I, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 414/1-IV/S-1973, betreffend Beförderungssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer, Inhaber eines Transportunternehmens in E, waren vom Finanzamt Linz in den Jahren 1970 und 1971 Bescheinigungen ausgestellt worden, in W (Tirol) eine Betriebsstätte (§ 3 Abs. 3 des Beförderungssteuergesetzes 1953 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 58/1965) aufrechtzuerhalten. Auf Grund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung wurde dem Beschwerdeführer vom Finanzamt Linz mit zwei Bescheiden vom wegen diverser Fahrten im Güterfernverkehr eine Beförderungssteuer für das Jahr 1970 in Höhe von S 59.400,-- und für das Jahr 1971 in Höhe von S 20.520,--vorgeschrieben, wobei diese Vorschreibungen davon ausgingen, daß es sich deswegen um Beförderungen im Güterfernverkehr handle, weil der Beschwerdeführer in Wahrheit in W keine Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 3 des Beförderungssteuergesetzes aufrechterhalte. Dagegen berief der Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung, es seien ihm die vorerwähnten Betriebsstättenbescheinig ungen ausgestellt worden und es habe sich auch tatsächlich in W eine Betriebsstätte seines Unternehmens befunden, weil er dort einen flächenmäßig bestimmten und mit einer Tafel gekennzeichneten Abstellplatz gepachtet hatte; die Vorschreibung einer Beförderungssteuer unter Mißachtung der Betriebsstättenbescheinigun gen verstoße gegen Treu und Glauben, überdies aber sei nach der Betriebsprüfung eine neuerliche Betriebsstättenbescheinigung für W ausgestellt worden. Das Finanzamt Linz wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß ungeachtet einer Betriebsstättenbescheinigung das Vorliegen einer Betriebsstätte im Steuerbemessungsverfahren zu prüfen sei, mehrmalige Überprüfungen durch Steueraufsichtsorgane des Finanzamtes Innsbruck aber, unter anderem auch an einem Sonntag, ergeben hätten, daß der Abstellplatz in Wattens nicht benützt werde und auch nicht als Betriebsstätte gekennzeichnet gewesen sei. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Vorlageantrag begehrte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung im Sinne des § 284 BAO. Er führte dazu aus, durch die Überprüfungen, die an Wochentagen erfolgt seien, an denen er naturgemäß unterwegs sei und sein Fahrzeug nicht abgestellt habe, könne das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen einer Betriebsstätte nicht festgestellt werden. Überdies hatten 1970 zum Zeitpunkt der Kontrollen insoweit unklare Verhältnisse geherrscht, als jener Tankstelleninhaber, der ihm vorerst den Abstellplatz verpachtet hatte, sein Vertragsverhältnis zur Mineralölfirma gelöst habe, dessenungeachtet aber der Abstellplatz dem Beschwerdeführer weiter zur Verfügung gestanden sei. Im Jahre 1971 habe der Beschwerdeführer einen Pachtvertrag mit dem neuen Tankstellenpächter abgeschlossen. Die Feststellungen der Steueraufsichtsstelle im Jahre 1971 seien an zwei Wochentagen und einem Sonntag vorgenommen worden, an Wochentagen aber sei der Beschwerdeführer stets unterwegs und auch an einem Sonntag sei es nicht immer die Regel, daß der Wagen in der Betriebsstätte abgestellt werde. Diese Feststellungen ließen daher nicht auf das Nichtvorhandensein einer Betriebsstätte des Beschwerdeführers in W schließen.
Mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In der Begründung wurde darauf Bezug genommen, daß nach den Feststellungen der Steueraufsichtsstelle Solbad Hall des Finanzamtes Innsbruck am 21. September, 24. September, 29. September und sowie am 4. April, 8. April und es an den Voraussetzungen für eine Betriebsstätte fehlte und der Abstellplatz in W unbenützt gewesen sei. Bei einer vom bis vorgenommenen Betriebsprüfung durch das Finanzamt Linz sei festgestellt worden, daß es sich bei einer Reihe von Gütertransporten des Beschwerdeführers zwischen Italien und der Bundesrepublik Deutschland um Transporte im Güterfernverkehr handle, für welche die Beförderungssteuer im Jahre 1970 S 59.400,-- und im Jahre 1971 S 20.520,-- betrage. In der Berufungsvorentscheidung sei zutreffend ausgeführt worden, daß eine Betriebsstättenbescheinigung keine Rechtswirkungen im Steuerbemessungsverfahren habe, wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe. Im Sinne des § 3 Abs. 3 des Beförderungssteuergesetzes liege eine Betriebsstätte nur dann vor, wenn der Einsatz des Kraftfahrzeuges von dort aus erfolge und das Fahrzeug nach Durchführung der einzelnen Beförderungsleistungen immer wieder dahin zurückgebracht werde, was der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls in seiner Judikatur anerkannt habe, wobei nicht einmal das regelmäßige Abstellen an Samstagen und Sonntagen für die Annahme einer Betriebsstätte ausreiche. Da der Beschwerdeführer selbst erklärt habe, an Wochentagen keine Fahrzeuge in Wattens abzustellen, liege dort keine Betriebsstätte im Sinne des 3 Abs. 3 des Beförderungssteuergesetzes vor, vielmehr gelte der Sitz der Geschäftsleitung, also E, als Betriebsstätte, weshalb die in Betracht kommenden Fahrten als Güterfernverkehrsfahrten angesehen werden müßten. Ob der Abstellplatz ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen sei, habe demgemäß keine entscheidende Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung sei gemäß § 284 und § 260 BAO für den vorliegenden Fall im Berufungsverfahren nicht vorgesehen. Die persönliche Vernehmung des Beschwerdeführers sei wegen genügender Klärung des Sachverhaltes entbehrlich gewesen.
In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Als Beschwerdepunkt wird das Recht auf Nichtzahlung zu Unrecht vorgeschriebener Beförderungssteuer bezeichnet. Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift unter Verlage der Akten des Verwaltungsverfahrens die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird nicht. bestritten, daß die durch den angefochtenen Bescheid der Besteuerung unterzogenen Güterbeförderungen durchgeführt wurden und daß der in Österreich liegende Teil der Beförderungsstrecke, vom Mittelpunkt der Ortsgemeinde E aus gerechnet, in der Luftlinie gemessen mehr als 65 km betrug; auch die ziffernmäßige Höhe der Steuer wird nicht bekämpft. Das Schicksal der Beschwerde hängt daher davon ab, ob die belangte Behörde mit Recht davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer in W keine Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 3 des gemäß Art. VI Abs. 1 des Bundesgesetzes vom über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 224, für den vorliegenden Beschwerdefall weiter maßgebenden Beförderungssteuergesetzes 1953 in der Fassung der Beförderungssteuergesetz-Novelle 1965, BGBl. Nr. 58, aufrecht erhielt. Diese Gesetzesstelle lautet: "Als Betriebsstätte gilt für den Güterfernverkehr jede örtliche Einrichtung, die darauf schließen läßt, daß sie dem Beförderer dauernd zur Unterbringung des zur Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuges dient. Wird eine örtliche Einrichtung nicht mindestens einen Monat zur Unterbringung dieses Kraftfahrzeuges benutzt, so ist darauf zu schließen, daß eine Betriebsstätte nicht vorliegt. Fehlt es an einer solchen örtlichen Einrichtung, so gilt die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung des Beförderers befindet, als Betriebsstätte für den Güterfernverkehr."
Auch in der Beschwerde wird, wie bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren, der Standpunkt vertreten, die dem Beschwerdeführer ausgestellte Betriebsstättenbescheinigung sei in Wahrheit ein Bescheid und daher auch im Steuerbemessungsverfahren verbindlich. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 3070/F, befaßt und darin mit eingehender Begründung ausgesprochen, daß eine "Betriebsstättenbescheinigung", ungeachtet der äußeren Form, keinesfalls ein Bescheid im Sinne des § 92 Abs. 1 BAO sei, sondern diese Frage mit steuerrechtlich bindender Wirkung erst im Steuerbemessungsverfahren entschieden werde. Diesbezüglich ist seither eine im gegebenen Zusammenhang relevante Änderung der Rechtslage nicht eingetreten. Der Gerichtshof findet keinen Anlaß, von der im zitierten Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung abzugehen. Daran kann auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 95.994-11/61, wovon in der Beschwerde - in Übereinstimmung mit der Rechtslage - nicht mehr behauptet wird, er stelle eine Rechtsverordnung dar, nichts ändern, weil die Frage, ob ein Bescheid vorliegt, nur nach der objektiven Rechtslage zu beurteilen ist.
Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, woraus er ableiten will, daß eine ausgestellte Betriebsstättenbescheinigung ungeachtet ihrer rechtlichen Qualifikation im Steuerbemessungsverfahren beachtet werden müsse, muß ihm entgegengehalten werden, daß dieser Grundsatz, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, was für den vorliegenden Fall nicht zutrifft, keinesfalls der Anwendung bindender gesetzlicher Bestimmungen in einem Abgabenbemessungsverfahren entgegenstehen kann. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren mit Recht oder mit Unrecht der Vorwurf gemacht wurde, er habe seinerseits gegen Treu und Glauben verstoßen.
In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, das Wesen eines Transportunternehmens bestehe darin, daß der Lastkraftwagen auf der Strecke und nicht in der Betriebsstätte sei. Der Beschwerdeführer habe bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, wo sich sein Wagen zum Zeitpunkt der Überprüfungen befunden habe, nämlich fast ausnahmslos auf der Strecke zwischen Italien und der Bundesrepublik Deutschland, weshalb er naturgemäß nicht in der Betriebsstätte habe vorgefunden werden können. Die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Abstellmöglichkeit entspreche allen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 des Beförderungssteuergesetzes im Sinne einer örtlichen Einrichtung, die darauf schließen lasse, daß sie dem Beförderer dauernd zur Unterbringung des zur Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuges diene. Ob das Kraftfahrzeug dann dort vorhanden sei oder nicht, habe mit der Betriebsstättenqualifikation nichts zu tun. Die belangte Behörde sei jeden Hinweis darauf schuldig geblieben, wo sonst sich der LKW-Zug des Beschwerdeführers in den Jahren 1970 und 1971 tatsächlich aufgehalten habe. Nur der Hinweis, daß die Fahrten von E aus unternommen worden seien, könnte die Betriebsstättenbescheinigung entkräften. Eine besondere Ausstattung der Betriebsstätte hätte die finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers überstiegen, sei aber auch nach dem Gesetz nicht gefordert.
Der Gerichtshof kann auch diesem Beschwerdevorbringen nicht beipflichten. Die im § 3 Abs. 3 des Beförderungssteuergesetzes 1953
in der Fassung der Beförderungssteuergesetz-Novelle 1965 für das Vorliegen einer Betriebsstätte bestimmte Voraussetzung, daß die Einrichtung dem Beförderer dauernd zur Unterbringung des zur Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuges dient, ist nur dann gegeben, wenn das Fahrzeug grundsätzlich von dort aus für Beförderungsleistungen eingesetzt und nach Durchführung der einzelnen Fahrten (Erreichen des Zielortes) wieder dorthin zurückgebracht wird, wobei ein bloßes Abstellen des Fahrzeuges zum Wochenende nicht ausreicht (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 1648/71, und vom , Zl. 1593, 1594, 1595 und 1596/72, auf welche unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird). Darnach liegt eine Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 3 des Beförderungssteuergesetzes nur dann vor, wenn ein Lastkraftwagen auch an anderen Tagen als nur am Wochenende den betreffenden Abstellplatz benützt, zumal der Begriff "Fernverkehr" nicht in sich schließt, daß die Fahrzeuge ständig im Einsatz sind. Der Verwaltungsgerichtshof findet keinen Anlaß, von der in diesen Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung wieder abzugehen. Die belangte Behörde hat daher den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt, wenn sie angesichts seines eigenen Vorbringens, den Abstellplatz in W an Wochentagen niemals zu benützen, diesen Abstellplatz nicht als Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 3 des Beförderungssteuergesetzes 1953 in der Fassung der Beförderungssteuergesetz-Novelle 1965 gewertet und nach dieser, vorhin wiedergegebenen Gesetzesstelle den Sitz der Geschäftsleitung, also E, ohne Rücksicht darauf als Betriebsstätte angesehen hat, ob die Fahrzeuge nach den einzelnen Fahrten dorthin zurückgekehrt sind.
In der Verfahrensrüge wird ausgeführt, die belangte Behörde habe zu Unrecht von der Vernehmung des Beschwerdeführers Abstand genommen, bei welcher Gelegenheit er unter anderem hätte darauf hinweisen können, daß sein Vertrag mit dem jeweiligen Tankstellenpächter ungeachtet der Frage, wie oft er bei diesen Tankstellen habe tanken lassen, während der in Rede stehenden Zeit stets aufrecht gewesen sei. Es kann der belangten Behörde aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts des in der Berufung enthaltenen Vorbringens, der Abstellplatz sei wochentags nie benützt worden, die für die Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsstatte vorliege, maßgeblichen Umstande als genügend geklärt ansah und deshalb von einer Vernehmung des Beschwerdeführers Abstand nahm. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kam insbesondere auch dem in der Beschwerde erwähnten Umstand, die Verträge mit den Tankstellenpächtern seien stets aufrecht gewesen, keine rechtlich entscheidende Bedeutung zu.
Da sich somit die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 427.
Wien, am
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1974:1974000303.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-52572