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VwGH 18.12.1968, 0301/67

VwGH 18.12.1968, 0301/67

Rechtssätze


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Norm
BAO §293;
RS 1
Auf die Anwendung des § 293 BAO besteht kein Rechtsanspruch.
Normen
BAO §293;
BAO §299 Abs2;
BAO §299;
RS 2
Liegen sowohl die Voraussetzungen für eine Fehlerberichtigung nach § 293 BAO als auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß § 299 BAO vor, hat die Aufsichtsbehörde die Wahl

zwischen einer Aufhebung nach § 299 BAO und einer Anweisung an die Behörde, die den fehlerhaften Bescheid erlassen hat, eine Berichtigung nach § 293 BAO vorzunehmen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3834 F/1968
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000301.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-52569