VwGH 19.11.1979, 0296/79
VwGH 19.11.1979, 0296/79
Rechtssatz
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Norm | EStG 1972 §34; |
RS 1 | Solange der Ehegatte, der nach § 91 ABGB in der Fassung des Eherechtswirkungen-Gesetzes, BGBl Nr 412/1975, mit dem anderen Ehegatten die Erwerbstätigkeit unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich gestalten soll, bloß von seinem Recht Gebrauch macht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sind die Kosten für eine Hausgehilfin, die durch eine andere Gestaltung des Familienlebens und Berufslebens vermeidbar sind, keine Belastung, der sich dieser Ehegatte nicht entziehen kann; der Hinweis auf die Vorsorge für die Zukunft allein vermag eine Zwangsläufigkeit der Berufsausübung des Ehegatten und die hiemit verbundene Notwendigkeit, eine Hausgehilfin zu beschäftigen, nicht zu begründen (vgl das E des , VwSlg 2049 F/1959). Erst wenn der Ehegatte gehalten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weil sonst der Unterhalt der Familie gefährdet wäre, und der andere Ehegatte nicht imstande ist, die Führung des Haushaltes und die Betreuung der Kinder zu übernehmen, können die Kosten für eine erforderliche Hausgehilfin zu einer außergewöhnlichen Belastung werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5429 F/1979 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1979000296.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-52565