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VwGH 26.04.1968, 0295/67

VwGH 26.04.1968, 0295/67

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Ausführungen zur Frage, ob die Lieferung einer betriebsbereiten elektronischen Datenverarbeitungsanlage (bestehend aus der Anlieferung der Maschinen und aus deren Zusammenbau) als einheitliche Werklieferung anzusehen ist.
Norm
RS 2
Dem am Orte der späteren Verwendung vorgenommenen Zusammenbau eines fertiggestellten Gegenstandes kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn der Unternehmer die Einzelteile des Gegenstandes am Bestimmungsort allein deshalb zusammenstellt, weil der betriebsfertig hergestellte Gegenstand nur zum Zwecke der leichteren und besseren Beförderung in einzelne Teile zerlegt worden ist. Anders ist jedoch der Fall zu beurteilen, wenn umfangreiche Anlagen komplizierter Konstruktion auseinandergenommen und am Bestimmungsort wieder zusammengesetzt werden. Solche Anlagen verlieren, wenn sie einmal zerlegt sind, die vorher vorhanden gewesene Betriebsfähigkeit. Sie müssen am neuen Betriebsort, damit sie wieder betriebsfähig werden, nicht nur zusammengesetzt bzw zusammengestellt, sondern auch überprüft und auf die neuen Verhältnisse eingestellt werden. Solche Arbeiten setzen die Mitwirkung erfahrener Fachleute und eine probeweise Inbetriebnahme voraus und übersteigen nach ihrem Umfang ein bloßes Aufstellen und Inbetriebnehmen oder ein bloßes Zusammenstellen des aus Gründen der leichteren Beförderung zerlegten Gegenstandes. Daran ändert auch nichts, dass die Anlagen vor ihrer Lieferung an den Unternehmer im Herstellerwerk zu Probe- und Kontrollzwecken in Betrieb genommen worden sind. (Anmerkung: Im Beschwerdefall handelte es sich um elektronische Datenverarbeitungsanlagen).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3744 F/1968
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000295.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-52562