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VwGH 27.03.1980, 0293/79

VwGH 27.03.1980, 0293/79

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die gesonderte Anführung der Architekten im § 10 Abs 2 Z 7 lit c UStG 1972 bedeutet gegenüber dem Begriff der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker keine Erweiterung (Hinweis: Gegenteilige Auffassung des VfGH in B 342/73 vom ). Ein "projektierender Baumeister" fällt daher nicht unter diese Gesetzesstelle.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2230/74 E VwSlg 4840 F/1975 RS 1
Norm
RS 2
Zur Frage, ob planende Tätigkeiten als künstlerische Leistungen anzusehen sind oder nicht, kommt es entscheidend darauf an, ob diese Tätigkeiten auf dieselbe Stufe zu stellen sind wie die Leistungen in einem umfassenden Kunstfach, das eine weitreichende künstlerische Begabung und Ausbildung erfordert.

Das trifft für eine in der Planung von Bauwerken bestehende Tätigkeit nicht schlüssig von vornherein zu.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1004/76 E RS 2
Normen
RS 3
Auch aus der Bezeichnung des Berufes als Baudesigner und Architekt lässt sich eine Tätigkeit als Künstler noch nicht ableiten, zumal das primäre Anliegen von Designern in der Formgebung und nicht in der Schaffung von Kunstwerken liegt. Aus dem Begriff des Architekten folgt ebenfalls noch nicht, dass dessen Tätigkeit unbedingt eine künstlerische sein muss.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000293.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-52561