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VwGH 18.11.1960, 0291/60

VwGH 18.11.1960, 0291/60

Rechtssätze


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Norm
EStG 1953 §4 Abs1;
RS 1
Eine Uhr ist zwar zur Ausübung der meisten Berufe unentbehrlich, dennoch ist es steuerlich nicht gerechtfertigt, die Armbanduhr eines Arztes als dessen Betriebsvermögen zu behandeln und dafür Absetzungen für Abnutzung zu gewähren.
Normen
EStG 1953 §12 Z1;
EStG 1953 §4 Abs1;
RS 2
Bei einem Personenkraftwagen oder einem Photoapparat handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, das auf Grund seiner Beschaffenheit nach der allgemeinen Verkehrsauffassung der Ausübung eines bestimmten Berufes dienen kann. Wirtschaftgüter dieser Art können Bestandteil eines Betriebsvermögens sein, die Vornahme laufender Absetzungen für Abnutzung ist zulässig. Auch die Ausgaben für typische Berufskleidung können als Betriebsausgaben bzw als Werbungskosten anerkannt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2329 F/1960
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1960000291.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-52556