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VwGH 01.12.1976, 0288/75

VwGH 01.12.1976, 0288/75

Rechtssätze


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Normen
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Eine Eingabe ist ein schriftliches Anbringen, durch welches ein

bestimmtes Verhalten eine Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlaßt werden soll..
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2250/64 E VwSlg 3360 F/1965 RS 1
Norm
GebG 1957 §14 TP6;
RS 2
Für die Beurteilung der Gebührenpflicht kommt es nicht darauf an, ob mit dem Schriftstück an eine Behörde ein neues Tätigwerden der Behörde verursacht oder bezweckt wird oder ob der Einschreiter nur eine frühere Eingabe in Erinnerung bringen will.

*

E , 2689/54 #2 VwSlg 1447 F/1956
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2689/54 E VwSlg 1447 F/1956 RS 2
Norm
GJGebG 1962 §14 TP6;
RS 3
Jedes Schriftstück, das in einer gerichtlichen Angelegenheit an das Gericht zu dem Zweck gerichtet wird, daß das Gericht auf Grund dieser Schrift entweder eine Amtshandlung vornehme oder von einer Amtshandlung Abstand nehme, muß als Eingabe gewertet werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1298/53 E VwSlg 1120 F/1955 RS 1
Norm
GJGebG 1962 §14 TP6;
RS 4
Eine Anzeige an das Gericht, wonach die Parteien das Ruhen des Verfahrens vereinbart haben, ist eine gebührenpflichtige Eingabe.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1298/53 E VwSlg 1120 F/1955 RS 2
Norm
GebG 1957 §14 TP6;
RS 5
Auch die Übermittlung einer bloßen Wissenserklärung an den VwGH ist in Anbetracht jenes weitgefaßten vom Gesetzgeber gewählten Wortlautes bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unter § 14 TP 6 Abs 1 GebG zu subsumieren.
Norm
GebG 1957 §9 idF 1963/115;
RS 6
Im Gegensatz zu der vor der Gebührengesetz-Novelle 1963, BGBl Nr 115, bestandenen Rechtslage berechtigt nach dem nunmehrigen Gesetzeswortlaut das Vorliegen des objektiven Tatbestandes des § 9 Abs 1 GebG allein noch nicht, eine Gebührenerhöhung zu verhängen. Es muß daher auch die Frage geprüft werden, ob und inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung der Bestimmungen des Gebührengesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift, Amtshandlung oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte. Der Tatbestand des § 9 Abs 1 GebG ist somit erst dann erfüllt, wenn ein persönliches Verschulden des Abgabepflichtigen vorliegt (Hinweis E , 1814/64).

*

E , 1495/67 #1 VwSlg 3747 F/1968
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1495/67 E VwSlg 3747 F/1968 RS 1
Norm
RS 7
Die Festsetzung einer Gebührenerhöhung gem § 9 GebG unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Erkennens der Gebührenschuld ist unzulässig, wenn es sich um einen Zweifelsfall handelt, der weder in Literatur noch in der Rechtsprechung eine Erörterung erfahren hat. Dies selbst dann, wenn Gebührenschuldner eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung ausgebildete Person ist, der Gesetzeserkenntnis zugemutet werden kann.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0544/74 E VwSlg 4949 F/1976 RS 4
Norm
GebG 1957 §14 TP6;
RS 8
Aus § 14 TP 6 Abs 4 GebG ist zu folgen, daß JEDE zusätzliche, dem Organ der Gebietskörperschaft überreichte Ausfertigung einer Eingabe der Eingabengebühr unterliegt.
Norm
RS 9
Bei Beurteilung der Frage, ob Gebührenverkürzungen WIEDERHOLT iSd § 9 Abs 1 GebG erfolgt sind, darf die Abgabenbehörde nur solche Gebührenverkürzungen heranziehen, die zeitlich VOR der Verkürzung liegen, derentwegen die Erhöhung nach § 9 GebG festgesetzt wird. Gebührenverkürzungen, die NACH diesem Zeitpunkt, wenn auch vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides liegen, mit dem die Gebührenerhöhung festgesetzt wird, dürfen bei der Beurteilung nach § 9 GebG nicht herangezogen werden.
Norm
RS 10
Schon eine ZWEITE oder DRITTE Gebührenverkürzung stellt eine WIEDERHOLTE Gebührenverkürzung iSd § 9 Abs 1 GebG dar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5051 F/1976
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000288.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-52553