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VwGH 04.02.1971, 0288/69

VwGH 04.02.1971, 0288/69

Rechtssätze


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Norm
BewG 1955 §10 Abs2;
RS 1
Mangels anderer Möglichkeiten kann bei der Ermittlung des gemeinen Wertes iSd § 10 Abs 2 BewG 1955 unter bestimmten Voraussetzungen auch der für die zu bewertende Liegenschaft bezahlte Kaufpreis herangezogen werden.
Normen
BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §53 Abs9;
RS 2
Wird über Antrag der Bewertung eines bebauten Grundstückes gemäß § 53 Abs 9 BewG 1955 der gemeine Wert (§ 10 BewG 1955) zugrunde gelegt, so sind von diesem gemeinen Wert weitere Abschläge nicht möglich.
Normen
AbgRallg;
BAO §115 Abs4;
VwRallg;
RS 3
Erlässe des BM für Finanzen stellen lediglich interne Weisungen an die dem BM unterstellten Behörden dar und schaffen kein objektives Recht und damit auch keinen Rechtsanspruch des einzelnen Steuerpflichtigen (Hinweis E VfGH E , B 50/69).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4180 F/1971
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1969000288.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-52552