VwGH 04.02.1971, 0288/69
VwGH 04.02.1971, 0288/69
Rechtssätze
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Norm | BewG 1955 §10 Abs2; |
RS 1 | Mangels anderer Möglichkeiten kann bei der Ermittlung des gemeinen Wertes iSd § 10 Abs 2 BewG 1955 unter bestimmten Voraussetzungen auch der für die zu bewertende Liegenschaft bezahlte Kaufpreis herangezogen werden. |
Normen | |
RS 2 | Wird über Antrag der Bewertung eines bebauten Grundstückes gemäß § 53 Abs 9 BewG 1955 der gemeine Wert (§ 10 BewG 1955) zugrunde gelegt, so sind von diesem gemeinen Wert weitere Abschläge nicht möglich. |
Normen | |
RS 3 | Erlässe des BM für Finanzen stellen lediglich interne Weisungen an die dem BM unterstellten Behörden dar und schaffen kein objektives Recht und damit auch keinen Rechtsanspruch des einzelnen Steuerpflichtigen (Hinweis E VfGH E , B 50/69). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4180 F/1971 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1969000288.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-52552