VwGH 07.05.1963, 0286/63
VwGH 07.05.1963, 0286/63
Rechtssätze
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Normen | EStG 1953 §19 Abs1 Z1; KBG §11 idF 135/1950; |
RS 1 | Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger (hier: geschäftsführender Obmann einer Genossenschaft) selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist, kommt es entscheidend darauf an, ob er das Unternehmerwagnis trägt und deshalb bei seinen Entschließungen von einer über die ausdrücklich übernommenen Vertragspflichten hinausreichenden Bindung an Weisungen des Geschäftsherrn frei bleibt oder nicht. Für das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses ist vor allem die Regelung des Ersatzes der mit der Ausübung übernommenen Tätigkeit verbundenen Kosten von Bedeutung (Hinweis E , 1654/48, VwSlg 212 F/1950 und E , 60/52, VwSlg 750 F/1953). * E , 286/63 #1 |
Normen | EStG 1953 §19 Abs1 Z1; KBG §11 idF 135/1950; |
RS 2 | Für die Beurteilung der Lohnsteuerpflicht ist es gleichgültig, welche arbeitsrechtlichen Vorschriften auf das betreffende Dienstverhältnis anzuwenden sind (Hinweis E , 1155/49, VwSlg 470 F/1951). * E , 286/63 #2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1963000286.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-52549