VwGH 28.01.1970, 0281/69
VwGH 28.01.1970, 0281/69
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Der Aktenvermerk und die Niederschrift sind öffentliche Urkunden, die über ihren Inhalt vollen Beweis machen, wenngleich der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig ist und ebenso der Beweis der Unvollständigkeit. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1970:1969000281.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-52544