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VwGH 02.10.1959, 0281/58

VwGH 02.10.1959, 0281/58

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Die Versäumung einer Frist infolge unvorhergesehenen Antrittes einer Geschäftsreise rechtfertigt nicht eine Wiedereinsetzung in dem vorigen Stand, mag auch die Geschäftsreise NACH AUFFASSUNG DES STEUERPFLICHTIGEN wegen ihrer geschäftlichen Dringlichkeit ein unabwendbares Ereignis darstellen, das ihn ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert hat.

*

E , 281/58 #1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1958000281.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-52543