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VwGH 09.09.1971, 0268/70

VwGH 09.09.1971, 0268/70

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Anwendung des § 7 Abs 6 UStG setzt die Übertragung eines "lebenden Betriebes" voraus. Eine bloße Betriebsaufgabe genügt nicht. Aus der Regelung des § 16 EStG, welche in gewisser Hinsicht die Betriebsveräußerung und die Betriebsaufgabe steuerlich gleichstellt, kann für das Gebiet der Umsatzsteuer kein entsprechender Schluss gezogen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0463/68 E RS 1 (Im vorliegenden Fall hat der Bfr nach Auflösung des Pachtvertrages ein Sägewerk zurückgestellt)
Norm
RS 2
Eine Veräußerung eines Geschäftes in ganzen liegt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dann vor, wenn die veräußerten Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des bisherigen Unternehmens bzw. Betriebes gebildet haben. Die Frage, was die wesentlichen Grundlagen sind, richtet sich dabei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des veräußerten Unternehmens bzw. Betriebes im Einzelfall. Entscheidend ist weiters, daß durch die übereigneten Betriebsgrundlagen ein lebender Betrieb übereignet wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4266 F/1971
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970000268.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-52533