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VwGH 06.11.1950, 0268/49

VwGH 06.11.1950, 0268/49

Rechtssätze


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Norm
AVG §34 Abs3;
RS 1
"Beleidigende Schreibweise" liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt, hiebei darf nicht vom Wortsinn einer einzigen Stelle ausgegangen, vielmehr muss auch der sonstige Inhalt der Eingabe berücksichtigt werden.
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
RS 2
Die rechtliche Beurteilung durch die Behörde unterliegt nicht dem Parteiengehör.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1737 A/1950
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1950:1949000268.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-52531