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VwGH 21.10.1976, 0266/75

VwGH 21.10.1976, 0266/75

Rechtssätze


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Normen
DSchG 1923 §1;
DSchG 1923 §3;
RS 1
Die horizontale Teilung einer Gebäudefassade in einen unter Denkmalschutz zu stellenden und einen nicht unter Denkmalschutz zu stellenden Teil ist - abgesehen von der Frage ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit (Hinweis E , 770/72, VwSlg 8283 A/1972) - jedenfalls schon von der Natur der Sache her dann undenkbar, wenn die höher gelegene Zone der schutzwürdige Teil ist, weil dann die tiefer gelegene Zone schon wegen ihrer Funktion als tragendes Element des schutzwürdigen Gegenstandes von dem Denkmalschutz, der diesem zuteil wird, miterfasst sein muss. Änderungen in einer solchen unteren Zone ohne künstlerischen Eigenwert können nur Gegenstand eines allenfalls nach der Unterschutzstellung angestrengten Verfahrens nach § 5 DSchG sein.
Normen
DSchG 1923 §1;
DSchG 1923 §3;
RS 2
Von wem, aus welchem Aspekt oder ob überhaupt die Gegenstände, an deren Erhaltung nach § 1 DSchG qualifiziertes öffentliches Interesse besteht, dort, wo sie sich jetzt befinden, betrachtet werden können, ist für die Maßnahme nach § 1 DSchG gleichgültig (Hinweis E , VwSlg 8413 A/1973).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9161 A/1976
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000266.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-52530