VwGH 30.09.1960, 0262/58
VwGH 30.09.1960, 0262/58
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Unterläßt es der Steuerpflichtige, in einem bestimmten Jahr Absetzungen für Abnutzung für ein Anlagegut in Anspruch zu nehmen, weil er der Meinung ist, der bisherige Bilanzwert liegt unter dem Teilwerte dieses Wirtschaftsgutes, und veräußert er im folgenden Jahre dieses Wirtschaftsgut, dann ist der buchmäßige Teilgewinn aus der Veräußerung dieses Wirtschaftsgutes im Jahre der Veräußerung um die im Vorjahre unterlassenen Absetzungen für Abnutzung zu erhöhen. |
Normen | |
RS 2 | Die Vorschrift des § 7 Abs 1 Satz 1 EStG 1953 stellt die Entscheidung darüber, ob und wieviel bei den Anlagegütern wegen Abnutzung abzuziehen ist, nicht in das Belieben des Unternehmers. Vielmehr verpflichtet ihn zumindest die Bewertungsvorschrift des § 6 Abs 1 Z 1 EStG 1953 dazu, die Absetzungen des Wirtschaftgutes im Wirtschaftsjahr beim jeweiligen Bilanzansatz zu berücksichtigen. |
Normen | |
RS 3 | Die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für ein bestimmtes Jahr erschöpft sich in der betreffenden Steuervorschreibung. Die Art der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für diesen Steuerbescheid vermag daher die Frage der Rechtmäßigkeit der Besteuerung des nachfolgenden Wirtschaftsjahres nicht zu berühren (Hinweis: Der Bf verkaufte ein Anlagegut. Dabei stellte sich heraus, daß er im Jahr davor keine AfA für dieses Anlagegut in Anspruch genommen hatte. Dadurch war der Veräußerungsgewinn um den AfA-Betrag geringer als er bei ordnungsmäßiger Behandlung hätte sein können. Das Finanzamt schlug dem Veräußerungsgewinn daher die unterlassene AfA hinzu. Demgegenüber berief sich der Bf - zu Unrecht, wie der VwGH bemerkte - auf die Rechtskraftwirkung des Vorjahrsbescheides). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2284 F/1960 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1958000262.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-52526