Suchen Hilfe
VwGH 18.11.1982, 0261/80

VwGH 18.11.1982, 0261/80

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z4;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z5;
GrEStG 1955 §10 Abs2 Z1;
GrEStG 1955 §11;
RS 1
In den Fällen einer Anspruchsabtretung gemäß § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG 1955 - wofür die Möglichkeit zur Verwertung eines Anbotes auf eigene Rechnung vorausgesetzt ist - ist eine Gegenleistung gemäß § 10 Abs 2 Z 1 GrEStG 1955 nicht vorhanden.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde des MS in R, vertreten durch Dr. Reinhold Wolf, Rechtsanwalt in Reutte, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl. 51.057-5/79, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am räumte EL, der damalige Eigentümer der Liegenschaft EZ. nn II KG X, dem Beschwerdeführer und allen natürlichen und juristischen Personen, denen dieser es übertragen werde, schriftlich das Recht ein, die genannte Liegenschaft zu näher angegebenen Voraussetzungen zu erwerben. Der Beschwerdeführer nahm die ihm zugestandene Option am selben Tag schriftlich zur Kenntnis. Am - dem letzten Tag der in der Option festgesetzten Frist - teilte die B-Gesellschaft m. b.H. - deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer war - dem Grundeigentümer mit, daß sie seine Option vom an den Beschwerdeführer annehme, und dieser bestätigte gleichzeitig, das Optionsrecht an die bezeichnete Gesellschaft abgetreten zu haben. Am wurde über den Kauf des Grundstücks ein verbücherungsfähiger Kaufvertrag errichtet.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck dem Beschwerdeführer gegenüber wegen Übertragung seines Optionsrechtes an die genannte Gesellschaft Grunderwerbsteuer sowie einen Verspätungszuschlag fest. Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Tirol vom wurde die Steuervorschreibung der Höhe nach herabgesetzt und von einem Verspätungszuschlag abgesehen, die Berufung des Beschwerdeführers jedoch im übrigen abgewiesen. In der Begründung des Rechtsmittelbescheides wurde ausgeführt, gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4 GrEStG unterliege der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot oder aus einem Anbot zum Abschluß eines anderen Vertrages begründe, kraft dessen die Übereignung verlangt werden könne. Unter diese Bestimmung falle daher auch die Abtretung von Rechten aus einer Option. Die Ansicht des Beschwerdeführers, auf Rechtsgeschäfte eines Immobilienmaklers sei das Grunderwerbsteuergesetz nicht anzuwenden, finde in diesem keine Stütze. Der Beschwerdeführer habe seine aus der Option erworbenen Rechte an die Gesellschaft übertragen. Diese habe nicht unmittelbar mit dem Grundeigentümer einen Kaufvertrag abgeschlossen, sondern aufgrund der Abtretung die Option angenommen. Welche Motive den Beschwerdeführer dabei bestimmt hätten und in welchem Verhältnis er zu der in Rede stehenden Gesellschaft gestanden habe, sei unbeachtlich. Die tatsächliche Gestaltung der Rechtsverhältnisse im Beschwerdefall schließe eine reine Vermittlertätigkeit des Beschwerdeführers aus. Dieser sei vielmehr wie ein Grundstückshändler aufgetreten. Die Vorschreibung der Steuer bestehe daher dem Grunde nach zu Recht. Da sie aber mangels einer Gegenleistung richtigerweise vom Einheitswert des Grundstückes habe berechnet werden müssen, sei sie herabzusetzen gewesen.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, für das von der Behörde als Erwerbsvorgang betrachtete Geschäft Grunderwerbsteuer nicht entrichten zu müssen. Er ist der Ansicht, daß die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 4 GrEStG nur "gegen den Grundstückshandel gerichtet" sei, also nur die Verwertung von Rechten auf eigene Rechnung betreffe. Die Behörde habe dementgegen nicht untersucht, ob der Beschwerdeführer als Grundstückshändler oder als Immobilienmakler - als solcher habe er das Recht eingeräumt erhalten - tätig geworden sei. Die belangte Behörde habe im Zusammenhang mit der Berechnung der Steuer nach dem Einheitswert selbst ausdrücklich anerkannt, daß die Übertragung des Optionsrechtes ohne Gegenleistung erfolgt sei. Dies zeige, daß kein Grundstückshandel, der als solcher Leistung und Gegenleistung vorausgesetzt hätte, stattgefunden habe. Eine Feststellung der Behörde, inwieweit der Beschwerdeführer durch die Option eine Befugnis zur Verwertung der betroffenen Liegenschaft auf eigene Rechnung erhalten haben soll, fehle. Das Selbstbenennungsrecht des Beschwerdeführers bilde kein entscheidendes Kriterium für die Steuerpflicht. Eine solche sei im Beschwerdefall auch nicht entstanden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein sich auf ein inländisches Grundstück beziehendes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot oder aus einem Anbot zum Abschluß eines anderen Vertrages, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann, begründet. Dasselbe gilt gemäß § 1 Abs. 1 Z. 5 GrEStG für die Erwerbung eines solchen Rechtes, wenn kein Rechtsgeschäft vorangegangen ist, das den Anspruch auf dessen Erwerbung begründet.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer ein übertragbares, befristet bindendes Anbot in Form eines Optionsrechtes zum Erwerb, und zwar zum Kauf, einer bestimmten Liegenschaft eingeräumt bekommen. Durch diese Option (zum Rechtsinstitut vgl. Gschnitzer in Klang IV/1, 570 f.; Bydlinski in Klang IV/2, 791; Koziol-Welser, Grundriß I5, 100; MGA-ABGB31, 750 E. 20) erhielt er das befristete Recht, das inhaltlich bereits bestimmte Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen und solcherart selbst den Anspruch auf Erfüllung zu begründen oder das Optionsrecht weiterzuübertragen. Letzteres ist geschehen, und das Optionsrecht wurde vom neuen Berechtigten nach Lage der Akten fristgerecht ausgeübt. Ob der Übertragung ein diese betreffendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist oder nicht, bedeutet in Hinsicht auf das Entstehen der Steuerschuld, wie das Gesetz zeigt, keinen Unterschied.

Daß die Option dem Beschwerdeführer lediglich eine Vermittlungstätigkeit für den Liegenschaftseigentümer und späteren Verkäufer ermöglicht hätte, ergibt sich weder aus dem Inhalt der Option noch aus der Bezeichnung des Beschwerdeführers als Immobilienmakler, letzteres schon deswegen nicht, weil dieses Gewerbe auch den Handel mit Immobilien einschließt (§ 259 Abs. 1 Gewerbeordnung 1973). Ob die Abtretung sodann entgeltlich erfolgte oder nicht, ist nach dem gesetzlichen Tatbestand unmaßgeblich. Ein derartiges Entgelt wäre auch keine Gegenleistung für das Grundstück; ebensowenig ist es als solche in § 11 GrEStG aufgezählt. Ist aber eine Gegenleistung für einen gemäß § 1 GrEStG steuerpflichtigen Erwerbsvorgang nicht vorhanden, dann ist gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 GrEStG die Steuer vom Wert des Grundstückes, und zwar gemäß § 12 GrEStG von dessen Einheitswert, zu berechnen. Dessen Höhe wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Schließlich vermag auch der Hinweis in der Beschwerde auf Czurda, Grunderwerbsteuergesetz, diese nicht zum Erfolg zu führen, da auch dort bereits die Möglichkeit zur Verwertung eines Anbotes auf eigene Rechnung als maßgebend für das Entstehen der Steuerschuld im Fall der Abtretung angesehen (TZ 283a - September 1981 - zu § 1) und der Fall der Abtretung zu den Erwerbsvorgängen gezählt wird, bei denen eine Gegenleistung fehlt (TZ 15 - Februar 1972 - zu § 10; vgl. im übrigen Boruttau-Egly-Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz11, TZ 13 zu § 10).

Durch den angefochtenen Bescheid sind somit Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt worden. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 221/1981, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z4;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z5;
GrEStG 1955 §10 Abs2 Z1;
GrEStG 1955 §11;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1980000261.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-52525