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VwGH 19.09.1973, 0261/72

VwGH 19.09.1973, 0261/72

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Ein Taxiunternehmen ist nicht derart vom persönlichen Vertrauen der Kunden abhängig wie bei freiberuflichen Tätigen, bei denen mit dem Ausscheiden des Praxisinhabers das mit ihm begründete Vertrauensverhältnis allmählich endet und mit dem Nachfolger neu begründet werden muß, womit im E , 1769/68, die Anerkennung der AfA vom Praxiswert begründet wurde. Konzessionen sind als die gewerberechtliche Grundlage eines Unternehmens in der Regel mit dem Geschäftswert oder Firmenwert untrennbar verbunden; sie sind aber selbst bei einer selbständigen Bewertbarkeit nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter mit firmenwertähnlichem Charakter, für die keine AfA in Betracht kommt. Bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschußrechnung ist eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert nicht zulässig.
Norm
GewStG §1 Abs1;
RS 2
Ergibt das Gesamtbild der Verhältnisse eine weitgehende Verbindung der vom selben Steuerpflichtigen betriebenen Betriebszweige (Taxi und Frühstückspension) kann sie der Steuerpflichtige als einheitlichen Betrieb behandeln.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Dr. Karlik, Dr. Simon und Dr. Kirschner als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Dr. Wimmer, über die Beschwerde des JJ in Z, vertreten durch Dr. Hermann Schöpf, Rechtsanwalt in Landeck, Urichstraße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat) vom , Zl. 10.841-I/71, betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1968, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Einkommensteuer als unbegründet abgewiesen.

2. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Gewerbesteuer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Taxiunternehmer und betreibt eine Fremdenpension. Er legte dem Finanzamt für diese beiden Betriebszweige für das Jahr 1967 eine gemeinsame Einnahmen-Überschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1953 vor, in der vorzeitige Abschreibungen gemäß § 6 c EStG 1953 in Höhe von S 35.928,-- ausgewiesen wurden. Von den vorgenommenen vorzeitigen Abschreibungen entfiel der größte Teil (29.250,-- S) auf den als Anschaffungskosten einer Taxikonzession ausgewiesenen Betrag. Das Finanzamt ließ diese vorzeitige Abschreibung nicht zu. Den gegen den Einkommensteuerbescheid und den Gewerbesteuerbescheid für 1967 erhobenen Berufungen, die sich in erster Linie gegen die Verweigerung der vorzeitigen Abschreibung für die Anschaffungskosten der Taxikonzession richteten, wurde mit Berufungsvorentscheidung dahingehend teilweise stattgegeben, daß anstelle der vorzeitigen Abschreibung und der Absetzung für Abnutzung eine Teilwertabschreibung von 33 1/3 % der Anschaffungskosten zugelassen wurde.

In den Steuererklärungen für 1968 machte der Beschwerdeführer eine Absetzung für Abnutzung (AfA) im Ausmaß von 33 1/3 % der Anschaffungskosten der Konzession geltend, die vom Finanzamt in den Bescheiden über die Einkommensteuer und Gewerbesteuer nicht anerkannt wurde, weil der Buchwert der Konzession nach den Erfahrungswerten der jüngeren Zeit als deren Teilwert angesehen werden könne. Auch diese beiden Bescheide bekämpfte der Beschwerdeführer mit Berufung, wobei er ausführte: Die Begründung des Finanzamtes lasse darauf schließen, daß es von der Überlegung ausgegangen sei, das Anlagegut "Konzession 1967" stellte einen Firmenwert dar, von dem es nur eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert gebe, der nach Ansicht des Finanzamtes eben nicht gesunken sei. Die Ablösezahlung für die Zurücklegung der Konzession sei bezahlt worden, um den Zeitraum zu überbrücken, nach dessen Ablauf der Beschwerdeführer ohnedies kostenlos die Taxikonzession erhalten hätte. Die Ablösezahlung könne nicht der Gegenwert für einen Firmenwert sein, weil kein Unternehmen erworben worden sei. Auch ein Gegenwert für einen Kundenstock sei darin nicht gelegen gewesen, weil kein Kundenstock vorhanden gewesen sei, bzw. weil der Beschwerdeführer selbst einen Kundenstock zum Zeitpunkt des Erwerbes dieser Konzession besessen habe. Der aufgewendete Betrag sei daher auf diesen Übergangszeitraum von drei Jahren zu verteilen. In der Berufungsvorentscheidung für 1967 habe das Finanzamt eine Drittelabschreibung gewährt und es sei daher anzunehmen, daß es den in der Berufungsschrift ausgeführten Überlegungen gefolgt sei, weshalb eine Änderung dieser einvernehmlich gepflogenen Lösung nicht gerechtfertigt sei. Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde ergänzend dazu ausgeführt, daß für eine bloße Taxikonzession ein Teilwert von 0 Schilling anzusetzen sei, da der Konzessionserwerb kostenlos sei und die Konzession allein objektiv daher keinen Teilwert haben könne.

Im Berufungsverfahren überprüfte das Finanzamt außerdem die Frage, ob der Taxibetrieb und die Frühstückspension als einheitlicher Gewerbebetrieb angesehen werden könnten und kam dabei zum Ergebnis, daß keine artgleichen Betriebe vorlägen und daher getrennte Gewinnermittlungen vorzulegen seien. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, daß sich die beiden Betriebe als Fremdenverkehrsbetriebe deswegen gegenseitig ergänzten, da einerseits der Taxibetrieb Gäste für die Frühstückspension bringe und anderseits Gäste in der Frühstückspension das Taxiunternehmen für Ausflugsfahrten oder für Fahrten zum Bahnhof in Anspruch nähmen. Die Betriebsvorrichtungen befänden sich in einem einheitlichen Gebäude, eine Trennung sei daher sehr schwer möglich. Der finanzielle Zusammenhang ergebe sich durch die einheitliche Verwendung der finanziellen Mittel und der Finanzierung des Unternehmens, wozu schließlich der organisatorische Zusammenhang durch die einheitliche Leitung und einheitliche Buchhaltung für den gemeinsamen Betrieb komme.

Die belangte Behörde wies die Berufungen als unbegründet ab und änderte den angefochtenen Gewerbesteuerbescheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers mit folgender Begründung ab: Unkörperliche Wirtschaftsgüter könnten sowohl zu den abnutzbaren wie auch zu den nichtabnutzbaren Wirtschaftsgütern gehören. Sie zählten zur ersten Gruppe, wenn sich ihr Wert innerhalb einer ungefähr bestimmbaren Zeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit erschöpfe, andernfalls zählten sie zu den nichtabnutzbaren Wirtschaftsgütern. Zu entscheiden sei, zu welcher der beiden Gruppen das Wirtschaftsgut "Konzession" zu rechnen sei. Die Auslegung des Begriffes Wirtschaftsgut habe nicht nach dem bürgerlichen Recht, sondern nach der Verkehrsauffassung zu erfolgen. Demnach habe der Beschwerdeführer zwar, zivilrechtlich gesehen, keine Konzession gekauft, er habe aber durch die Zahlung an Gr. die Zurücklegung der Konzession zu seinen Gunsten erreicht und damit die Grundlagen für einen Betriebsbeginn überhaupt erst geschaffen. Wirtschaftlich gesehen stünden die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Konzession und seien nach dem Grundsatz, daß zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes alle im Zusammenhang mit dessen Erwerb getätigten Aufwendungen zählen, steuerrechtlich wie Anschaffungskosten für die Konzession selbst zu behandeln. Diese Betrachtungsweise sei umsomehr gerechtfertigt, als im Taxigewerbe der entgeltliche Verzicht auf Ausübung einer Konzession so häufig sei, daß die Konzessionsrücklegungen im Geschäftsverkehr geradezu Handelswert erlangt hätten. Der Senat vermöge die Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu teilen, der Wert dieses Wirtschaftsgutes erschöpfe sich in dem mutmaßlichen Zeitraum zwischen einem allfälligen Konzessionsansuchen und einer Konzessionsverleihung ohne vorherigen Verzicht durch einen Dritten. Maßgebend für die Wertbeurteilung könne nämlich nicht der Umstand sein, daß der Aufwand bei einem anderen Verhalten einige Jahre später vielleicht nicht mehr erforderlich gewesen wäre, sondern nur die Tatsache, daß sich der Beschwerdeführer durch die in Rede stehende Zahlung aller weiteren Bemühungen um eine Konzessionsverleihung entledigt und eine zeitlich unbefristete Konzession zugeteilt erhalten habe, deren Wert in der Regel für die Dauer der Berufsausübung erhalten bleibe. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß der Beschwerdeführer bei einer Einstellung oder Einschränkung des Betriebes von einem Interessenten an der Konzession zumindest den Betrag vergütet bekäme, den er seinerzeit selbst aufgewendet habe. Der Hinweis des Beschwerdeführers, in den Jahren 1967 und 1970 Konzessionserweiterungen erhalten zu haben, könne ebenfalls nicht als Beweis für den Wertverlust der Aufwendungen für die Konzession betrachtet werden. Nichts spreche dafür, daß eine Konzession durch Erweiterungen oder das Hinzutreten einer anderen gleichartigen Konzession an Wert einbüße. Hätten die Konzessionserweiterungen tatsächlich einen Verlust der Aufwendungen für die Grundkonzession zur Folge gehabt, dann wäre dieser Wertverlust zweifellos bereits anläßlich der ersten Konzessionserweiterung im Jahre 1967 eingetreten und es bliebe kein Raum für eine Aufwandsverteilung auf einen weiteren mutmaßlichen Zeitraum. Der Berufungssenat sei daher der Auffassung, daß das gegenständliche immaterielle Wirtschaftsgut steuerlich wie eine Konzession zu behandeln und damit zu den nichtabnutzbaren Anlagegütern zu rechnen sei. Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung trügen Konzessionen firmenwertähnlichen Charakter und seien daher nicht nach AfA-Grundsätzen, sondern nur nach Teilwertgrundsätzen abschreibungsfähig. Im vorliegenden Fall sei aber die Frage nach dem etwa niedrigeren Teilwert müßig, weil bei der vom Beschwerdeführer gewählten Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG keine gesetzliche Möglichkeit bestehe, Wertverluste durch Sinken des Teilwertes in Form von Abschreibungen zu berücksichtigen. Was die Frage der Einheitlichkeit des Betriebes (Taxi- Frühstückspension) anlange, so betreibe der Beschwerdeführer neben dem Taxigewerbe noch eine kleine Frühstückspension. Beide gewerblichen Tätigkeiten seien bisher unbeanstandet als ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 1 GewStG angesehen worden. Dementsprechend sei stets die Gewinnermittlung einheitlich vorgenommen und auch nur ein Gewerbesteuerbescheid erlassen worden. Frühstückspension und Taxiunternehmung seien jedoch verschiedenartige Betriebe, die schon gemäß ihrem Charakter nach der Verkehrsauffassung nicht als Teile eines Gewerbebetriebes angesehen würden. Aus dem Größenverhältnis der beiden Betriebe (Umsatz 1968 des Taxibetriebes rund S 438.000,--, Umsatz der Pension S 45.000,--) ergebe sich, daß die Ergänzung des Taxibetriebes durch Gäste der Pension jedenfalls nicht bedeutend sein könne. Anderseits falle auf, daß auch die Pensionsumsätze seit Erteilung der Taxikonzession nur unwesentlich gestiegen seien, wobei die Steigerung wohl in erster Linie auf die allgemeine Zunahme im Fremdenverkehr zurückzuführen sein dürfte. Die Verwendung gemeinsamer Anlagen komme - da die Garagierung der Taxifahrzeuge in einem Teil des auch der Pension dienenden Gebäudes nicht als solche gelte - nicht in Betracht, ebenso entfalle der gemeinsame Einsatz von Personal. Die vom Beschwerdeführer angeführte Verköstigung von Chauffeuren berühre nicht die Frühstückspension, sondern den Haushalt, weil in der Pension keine Speisen verabreicht würden. Gegenüber diesen wesentlichen, für die Selbständigkeit der Betriebe sprechenden Merkmalen falle der Umstand der einheitlichen Leitung durch den Inhaber kaum ins Gewicht, weil dies im Falle der Betriebsmehrheit die Regel sei. Auch sei bei Betriebsmehrheit die gegenseitige finanzielle Ergänzung oder die gemeinsame Verwendung von Gewinnen in einem gewissen Rahmen immer gegeben und daher ebenfalls kein entscheidendes Merkmal für die Betriebseinheit. Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Unmöglichkeit einer genauen Trennung der Betriebsausgaben müsse festgestellt werden, daß, wie die Erfolgsrechnung zeige, die größenmäßig wesentlichen Posten (Umsätze, Betriebsmittel, Personalkosten, Steuern, Abschreibungen) keiner Schätzung bedürften, sondern den einzelnen Betrieben genau zugeteilt werden könnten. Die Notwendigkeit einer Schätzung bei untergeordneten Aufwandsposten (z.B. Verwaltungsaufwand) stehe der Annahme getrennter Betriebe nicht entgegen. Gegen die Gewinnermittlung durch die Berufungsbehörde, die einen Verlust für den Pensionsbetrieb in Höhe von S 15.206,-- erbracht habe, sei vom Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Berufungsverhandlung kein Einwand erhoben worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Anschaffungskosten der Taxikonzession - Absetzung für Abnutzung:

Gemäß § 7 Abs. 1 EStG 1967 kann bei Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden, der bei Verteilung dieser Kosten auf die gesamte Dauer der Verwendung der Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung). Die Absetzung bemißt sich hiebei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes.

Um von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes eine AfA vornehmen zu können, muß das Wirtschaftsgut der Abnutzung oder einer Substanzverringerung unterliegen. Ein Wirtschaftsgut unterliegt dann der Abnutzung, wenn sein Wert durch die Benutzung allmählich aufgezehrt wird, sei es, daß es durch den Gebrauch in seiner Substanz immer mehr vermindert und schließlich ganz aufgebraucht wird oder daß es durch seine Verwendung oder Nutzung in seiner Gebrauchsfähigkeit immer mehr herabgesetzt wird, bis es schließlich seine Fähigkeit, nutzbringend verwendet zu werden, in einem so hohen Maß eingebüßt hat, daß seine weitere betriebliche Verwendung nicht mehr zweckmäßig erscheint. Es muß sich also um Wirtschaftsgüter handeln, die durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung technisch oder wirtschaftlich verschleißen oder durch Zeitablauf wertlos werden. Einer solchen durch Zeitablauf bedingten Wertminderung unterliegen auch unkörperliche Sachen, wie Bestandrechte, Patentrechte u.s.w. Konzessionen und andere Gewerbeberechtigungen, welche die gewerberechtliche Grundlage eines Unternehmens bilden, sind in der Regel mit dem Geschäfts- oder Firmenwert untrennbar verbunden. Selbst bei einer selbständigen Bewertungsfähigkeit sind solche Konzessionen nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter mit firmenwertähnlichem Charakter, für die keine AfA in Betracht kommt (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 1875/59).

Der Beschwerdeführer hat vor der Konzessionsverleihung sein Taxiunternehmen ohne gewerberechtliche Grundlage ausgeübt. Er wurde nach seinen Angaben deshalb laufend von den ansässigen Taxiunternehmern angezeigt und mit entsprechenden Verwaltungsstrafen belegt, so daß er sich im Juni 1966 gezwungen gesehen hat, seine Tätigkeit bis zur Durchsetzung seines Ansuchens einzustellen. Im Jahre 1967 erreichte er, daß ein Taxiunternehmer seine Konzession zu seinen Gunsten zurücklegte, wofür er insgesamt S 65.000,-- als Ablösesumme gezahlt hat. In der Beschwerde wird ausgeführt, daß sich der Beschwerdeführer trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage der meisten Taxiunternehmer in L. als Neuling einen gutgehenden Betrieb aufbauen habe können. Dies sei aber ausschließlich seiner persönlichen Tüchtigkeit zuzuschreiben. Die von ihm geleistete Ablösezahlung für die Zurücklegung der Konzession zu seinen Gunsten könne keinen Firmenwert darstellen, da er weder ein ganzes Unternehmen, noch Teile eines Unternehmens erworben habe. Die ständige Lehre und Rechtsprechung zur Frage von Konzessionsablösezahlungen, nach denen ein firmenwertähnlicher Charakter zu unterstellen sei, treffe in seinem speziellen Fall nicht zu, weil der Erwerb einer Konzession in L. keine gesicherte Existenz garantiere. Es seien auch Fälle vorgekommen, in denen keine Ablösezahlungen erfolgt seien. Sollte sich der Gerichtshof der Meinung der belangten Behörde anschließen, daß durch Bezahlung der Ablösesumme ein Wirtschaftsgut firmenwertähnlichen Charakters entstanden sei, dann wäre analog den Beweggründen der jüngsten bundesdeutschen Rechtsprechung zur Frage der steuerrechtlichen Behandlung von erworbenen Firmenwerten bei Dienstleistungsbetrieben zu prüfen, ob nicht mit Rücksicht, daß sich der erworbene Firmenwert nach einiger Zeit verflüchtige und an seine Stelle ein eigener trete und das nur dann, wenn der Unternehmer entsprechende persönliche Fähigkeiten mitbringe, eine Absetzung für Abnutzung innerhalb eines voraussichtlichen Entwertungszeitraumes zulässig wäre. Falls man der Meinung beitrete, daß die Aufwendungen für die Ablösesumme auf den Zeitraum von der ersten Konzessionserteilung bis zur ersten Erweiterung aufzuteilen wären, dann müßte der Restbetrag dieser Aufwendungen nicht im Jahre 1967, wie es die belangte Behörde für möglich gehalten hätte, sondern im Jahre 1968 erfolgen, weil die Erweiterung auf den zweiten Personenkraftwagen im Jahre 1968 () erfolgt sei.

Der belangten Behörde ist recht zu geben, wenn sie die Auffassung vertritt, daß zwischen Taxikonzessionen in Großstädten und auf dem Lande keine prinzipiellen Unterschiede hinsichtlich der Verleihungsbedingungen bestehen, da in allen Fällen nur der örtliche Bedarf ausschlaggebend ist. Im Falle des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Verwaltungsakten, daß sein Betrieb voll ausgelastet war und daß die allgemeine Nachfrage in L. zeitweilig so groß war, daß es vorkommen konnte, daß der Taxistandplatz auf dem Bahnhofsvorplatz zeitweilig unbesetzt geblieben ist.

Der Gerichtshof kann auch nicht finden, daß der Betrieb eines Taxiunternehmens derart vom persönlichen Vertrauen der Kunden abhängig ist wie bei freiberuflich Tätigen, bei denen mit dem Ausscheiden des Praxisinhabers das mit ihm begründete Vertrauensverhältnis allmählich endet und mit dem Nachfolger neu begründet werden muß, womit im Erkenntnis vom , Zl. 1769/68, Slg. Nr. 4105/F, die Anerkennung einer AfA vom Praxiswert begründet wurde. Hinsichtlich des Geschäftswertes (Firmenwertes) von gewerblichen Unternehmern hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1678/67, Slg. Nr. 3715/F, die Auffassung vertreten, daß dieser ein nichtabnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ist, von dem keine AfA vorzunehmen ist. Er hat in diesem Erkenntnis auch ausgesprochen, daß eine Teilwertabschreibung auf den Geschäftswert erst dann in Betracht kommt, wenn der (einheitliche) Geschäftswert unter die Anschaffungskosten gesunken ist, und daß dies nicht schon dann der Fall ist, wenn sich der übernommene Kundenkreis verflüchtigt hat, an dessen Stelle aber ein neuer selbsterworbener Kundenstock getreten ist. Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert wäre beim Beschwerdeführer allerdings schon im Hinblick auf die Art seiner Gewinnermittlung (Einnahmenüberschußrechnung) nicht in Betracht gekommen.

Es kann auch nicht davon gesprochen werden, daß durch eine Erweiterung einer bestehenden Konzession auf zusätzliche Kraftfahrzeuge eine Entwertung der bisherigen Konzession eingetreten wäre.

2. Fremdenpension - Taxiunternehmen - Einheitlicher Gewerbebetrieb

Der Gewerbesteuer unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 GewStG 1953 jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Gegenstand der Gewerbesteuer ist somit der einzelne Gewerbebetrieb, sodaß grundsätzlich jeder Betrieb für sich zu besteuern ist. Das gilt auch dann, wenn mehrere Betriebe in der Hand eines Unternehmers vereinigt sind. Ein einheitlicher Gewerbebetrieb ist in diesen Fällen nur dann anzunehmen, wenn die verschiedenen Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Gewerbebetriebes anzusehen sind. Das trifft jedoch nur bei einem engen wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Zusammenhang zu, z.B. bei gegenseitiger Bedingtheit eines Herstellungs- und eines Handelsbetriebes, bei gemeinsamen Betriebseinrichtungen und Anlagen, gemeinschaftlichem Personal u.ä.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Taxiunternehmen und eine Frühstückspension, also nicht um gleichartige Betriebe, wohl aber um Betriebe, die geeignet sind, einander zu ergänzen. Die belangte Behörde verneint diese gegenseitige Ergänzung mit dem Hinweis darauf, daß die Pensionsumsätze seit Erteilung der Taxikonzession an den Beschwerdeführer nicht wesentlich gestiegen sind. Die Verwendung gemeinsamer Anlagen wurde von der belangten Behörde ebenso verneint, wie der gemeinsame Einsatz von Personal.

In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, daß sich der finanzielle Zusammenhang durch die einheitliche und gemeinsame Finanzierung, der organisatorische durch die einheitliche Leitung und das einheitliche Rechnungswesen und der wirtschaftliche durch die enge Verflechtung der in der gleichen Branche (Fremdenverkehr) gelegenen Tätigkeit der sich ergänzenden Betriebe, von denen der Pensionsbetrieb allein wirtschaftlich nicht rentabel wäre, ergebe. Auf Grund der Kleinheit der beiden Betriebe würden die üblicherweise vom Personal ausgeführten Tätigkeiten durch die im Betrieb vollbeschäftigt mittätige Ehegattin durchgeführt, die sowohl die Pension betreue als auch Tag und Nacht die Funkstation für den Einsatz der Taxis bediene.

Das Argument der belangten Behörde hinsichtlich der Höhe der Pensionsumsätze ist nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer bis zum Jahre 1966 - wenn auch ohne gewerberechtliche Bewilligung -

ein Taxiunternehmen betrieb und in der danach folgenden Zeit bis zur Wiedereröffnung seines Taxiunternehmens als angestellter Taxifahrer tätig war, sodaß es ihm auch in dieser Zeit möglich war, dem Pensionsbetrieb Kunden zuzuführen. Die beiden Betriebszweige des Beschwerdeführers sind objektiv geeignet, sich gegenseitig zu ergänzen. Da die Gattin des Beschwerdeführers ständig in beiden Betriebszweigen tätig ist, liegt auch die gemeinsame Verwendung von "Personal" vor. Der Umstand, daß für beide Betriebszweige gemeinsame Geschäftsaufzeichnungen geführt werden, spricht für ihre organisatorische Zusammenfassung. Wenn auch die Unterbringung des Chauffeurs in einem Raum des Pensionsgebäudes und die Garagierung der Fahrzeuge des Taxibetriebes im Pensionsgebäude allein noch nicht dazu führen können, daß dadurch das Gebäude als gemeinsame Betriebsanlage angesehen werden müßte, ergibt doch das Gesamtbild der Verhältnisse eine so weitgehende Verbindung der beiden Betriebszweige, daß sie der Beschwerdeführer mit Recht als einheitlichen Betrieb behandeln konnte.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Einkommensteuer 1968 gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich der Gewerbesteuer 1968 war der angefochtene Bescheid aber gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 und auf der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 427, insbesondere auf deren Art. IV Abs. 2.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Sammlungsnummer
VwSlg 4579 F/1973
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1972000261.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-52523