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VwGH 25.06.1963, 0258/61

VwGH 25.06.1963, 0258/61

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Gem § 12 EStG 1953 sind erhöhte Aufwendungen, die dem persönlichen Repräsentationsbedürfnis entspringen, auch dann nicht als erhöhte Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Aufwendungen dem Beruf förderlich sind (hier: Opel-Kapitän eines Versicherungsvertreters, dem der Arbeitgeber nur die Kosten für einen Mittelklassewagen vergütet).

*

E , 0258/61 #1;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1961000258.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-52518