VwGH 25.06.1963, 0258/61
VwGH 25.06.1963, 0258/61
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Gem § 12 EStG 1953 sind erhöhte Aufwendungen, die dem persönlichen Repräsentationsbedürfnis entspringen, auch dann nicht als erhöhte Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Aufwendungen dem Beruf förderlich sind (hier: Opel-Kapitän eines Versicherungsvertreters, dem der Arbeitgeber nur die Kosten für einen Mittelklassewagen vergütet). * E , 0258/61 #1; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1961000258.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-52518