VwGH 17.09.1975, 0255/74
VwGH 17.09.1975, 0255/74
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | BAO §21 Abs1; |
RS 1 | Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist nicht nur dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige ein äußeres Erscheinungsbild schafft, das vom wahren wirtschaftlichen Gehalt abweicht, um dadurch eine günstigere steuerliche Behandlung des Sachverhalts zu erwirken, sondern auch dann, wenn der Steuerpflichtige durch das Abgehen vom äußeren Erscheinungsbild und die Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Sachverhaltes steuerlich besser gestellt wird (hier Dauerschuldzinsen). |
Norm | GewStG §7 Z1; |
RS 2 | Das für Bürgschaftsübernahme oder Haftungsübernahme an eine andere Person als den Darlehensgeber gezahlte Entgelt stellt keine Zinsen iSd § 7 Z 1 GewStG dar. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1975:1974000255.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-52512